Silvester-Sause ohne unerwünschten Knalleffekt
Geschrieben am 27-12-2013 |
Hamburg (ots) - Rund um den Jahreswechsel gibt es leider nicht nur
Besinnlichkeit, Spaß und gute Laune. Viele spielen in diesen Tagen
sprichwörtlich mit dem Feuer. Die bunten Böller, Knallfrösche und
Raketen führen aber ungeachtet aller Warnungen und Ratschläge immer
wieder zu schlimmen Unfällen und dauerhaften Schäden. Worauf man
achten sollte, um unbeschadet ins neue Jahr zu starten, verrät
Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD-Rechtsabteilung.
Nur an zwei Tagen des Jahres darf "geknallt" werden
"Silvesterknaller der Klasse II dürfen in Deutschland
grundsätzlich nur zum Jahreswechsel, also am 31. Dezember und 1.
Januar, ohne Sondergenehmigung gezündet werden. Städte und Gemeinden
legen häufig aber einen engeren zeitlichen Rahmen fest - etwa
zwischen 18 Uhr und 1 Uhr. Bei einem Verstoß drohen erhebliche
Strafen", erläutert Anja-Mareen Decker. Diese Feuerwerkskörper dürfen
auch nur von Personen ab 18 Jahren erworben werden. Landen die
Silvesterknaller durch unsachgemäße Verwahrung in Kinderhand, müssen
die Eltern für entstandene Schäden haften. Dazu die
ADVOCARD-Expertin: "Denn sie haben ganz klar ihre Aufsichtspflicht
verletzt." Noch ein Tipp der Juristin: "Kaufen und verwenden Sie nur
in Deutschland zugelassenes Feuerwerk und achten Sie darauf, dass
dieses eine sogenannte 'BAM-Nummer' der Bundesanstalt für
Materialprüfung trägt."
Wer mit Böllern hantiert, muss sich des Risikos bewusst sein
Da in der Silvesternacht vor allem Feuerwerkskörper erhebliche
Schäden anrichten können, ist beim Umgang mit Raketen, Feuerfontänen
und sonstigen Knallern besondere Sorgfalt geboten. Wichtigste
Grundregel: Feuerwerk niemals unachtsam zünden oder werfen. Beim
Abbrennen sollte ein Platz ausgewählt werden, von dem aus
fehlgeleitete Geschosse aller Voraussicht nach keinen Schaden
anrichten können. Im Allgemeinen sollte der Abstand mehr als zehn
Meter betragen. Wer das nicht befolgt, handelt fahrlässig und wird
bei verursachten Schäden schadensersatzpflichtig. Allerdings sind
auch Schaulustige dazu verpflichtet, die nötige Distanz zu wahren.
Ganz verboten ist das Anzünden von Feuerwerk beispielsweise in der
Nähe von Fachwerk- und Reetdachhäusern, Kirchen sowie Krankenhäusern.
Kein Recht auf Ruhe
Mit dem Ende der Weihnachtszeit endet auch die Zeit der
Besinnlichkeit. Anja-Mareen Decker: "Die üblichen
Lärmschutzbestimmungen gelten an Silvester nicht. So dürfen in der
Nacht zum neuen Jahr ausnahmsweise bis 7 Uhr früh Raketen und
sonstige Geschosse gezündet werden." Wer das neue Jahr lieber in
aller Stille begrüßen möchte, muss die außergewöhnliche Ruhestörung
trotzdem ertragen und hat keine Möglichkeit, seine Bettruhe
einzuklagen.
Pressekontakt:
ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 23731-279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
www.advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 450210-640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
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