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Zinsswaps - Schadensersatzansprüche auch bei einfach strukturierten Swaps

Geschrieben am 31-01-2014

Bremen (ots) - "Darlehensnehmer, die mit Zinsswap-Verträgen
Verluste erlitten haben, sollten ihre Schadensersatzansprüche prüfen
lassen", empfiehlt Dr. Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte. Dies
gilt beispielsweise auch für einfach strukturierte Swaps auf der
Basis des Euribor, die seit 2009 angesichts des extrem niedrigen
Euribor für die Darlehensnehmer wirtschaftlich höchst ungünstig sind.

"Die Chancen auf Schadensersatz stehen gut, da nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Banken verpflichtet
sind, etwaige Interessenkollisionen offenzulegen", so Dr. Brockmann
weiter. Neben verschwiegenen Rückvergütungen (Kick-Backs) liegt nach
einem BGH-Urteil auch dann eine Interessenkollision vor, wenn die
Bank die Konditionen eines Zinsswap-Vertrages bewusst so strukturiert
hat, dass er zu Vertragsbeginn einen für den Darlehensnehmer
negativen Marktwert aufweist. Das sei Ausdruck eines schwerwiegenden
Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen der Darlehensnehmer
zu gefährden. Deshalb müsse die Bank über den von ihr bewusst
strukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder
Swap-Vertrages aufklären (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10
-). Klärt sie nicht auf, haftet sie auf Schadensersatz und muss den
Darlehensnehmer so stellen, als ob der Swap nicht abgeschlossen
worden wäre. Je nach Gesamtvolumen können die Schäden beträchtlich
sein.

Aufklärungspflicht auch bei einfacheren Zinsswaps

Diese Grundsätze sind nach Auffassung von Hahn Rechtsanwälte auch
auf einfach strukturierte Zinsswaps anzuwenden (ebenso
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2013 - I-9 U 101/12 -;
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013 - 8 O 43/12 -). Denn
entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BGH der
offenlegungspflichtige Interessenkonflikt. Hat die beratende Bank den
Swap bewusst mit einem anfänglich negativen Marktwert strukturiert,
ist sie aufgrund dieses schwerwiegenden Interessenkonflikts zur
Aufklärung verpflichtet.

Zinsswaps sind mittlerweile ein weit verbreitetes Instrument, das
von Kommunen, Städten, Anstalten öffentlichen Rechts, Unternehmen und
auch Privatpersonen eingesetzt wird, um von Zinsdifferenzen zu
profitieren. Die Bandbreite reicht von relativ einfachen
Zahler-Swaps, bei denen lediglich ein variabler Zinssatz -
beispielsweise auf der Basis des EUR-6-Monats-Euribor - gegen einen
Festzins getauscht wird, bis hin zu äußerst komplizierten Swaps (u.a.
CMS Spread Ladder Swap), denen eine hoch komplexe Formel zugrunde
liegt.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Hand-buch für
Wirtschaftskanzleien 2012/2013, erneut als "häufig empfohlene
Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz
genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist
seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann,
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertritt
ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn
Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-24685-0
Fax: +49-421-24685-11
E-Mail:
petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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