Dr. Klein gibt Versicherungstipps für die Faschingszeit
Geschrieben am 20-02-2014 |
Lübeck (ots) - Sicher durch die närrischen Tage
Alaaf, Helau, Hei-Jo - zum Karneval gehört ausgelassenes Feiern
dazu. Unfälle und Sachbeschädigungen sind dabei leider keine
Seltenheit. Umso wichtiger ist ein umfassender Versicherungsschutz,
der mögliche finanzielle Folgen der Faschingssause absichert.
"Die Zahl der Unfälle steigt in der fünften Jahreszeit signifikant
an.", sagt Stephan Gawarecki, Vorstandssprecher von Dr. Klein.
Besonders Alkoholunfälle werden häufiger gezählt als an anderen Tagen
im Jahr. Jecken sollten deshalb lieber das Auto oder das Fahrrad
stehen lassen. Sie riskieren sonst nicht nur ihren Führerschein,
sondern auch den Versicherungsschutz: Fand der Unfall unter
Alkoholeinfluss statt, kann der Versicherer die Kaskoleistung kürzen
oder sogar verweigern. Zudem muss damit gerechnet werden, dass die
Versicherung bis zu 5.000 Euro Regress fordert. Auch der Schutz der
privaten Unfallversicherung ist gefährdet, hier wird die Haftung
meist ab einer bestimmten Promillegrenze ausgeschlossen. Dies gilt im
Übrigen auch für stark alkoholisierte Fußgänger.
Autofahrer sollten sich des Weiteren am besten erst nach der
Ankunft am Karnevalsort kostümieren. Kostüme und Masken gelten als
Gefahrenquelle, da sie die Fahrtüchtigkeit erheblich einschränken
können. Kommt es zu einem Unfall, droht ebenfalls der Verlust des
Versicherungsschutzes. Auch das Abstellen des Fahrzeuges auf der
Route von Karnevalsumzügen kann von den Versicherern als grob
fahrlässig gedeutet werden. Wer seinen Versicherungsschutz nicht
beeinträchtigen möchte, parkt deshalb gleich außerhalb des
Gefahrengebietes.
Leider sind auch Körperverletzungen in der Faschingszeit keine
Seltenheit. Hier schützt eine private Haftpflichtversicherung vor den
finanziellen Folgen. War allerdings Alkohol im Spiel, gilt der Unfall
als grob fahrlässig verursacht und die Versicherung hat das Recht,
die Leistung zu verweigern. Herumfliegende Schokoladentafeln gehören
dagegen zum Risiko einer Karnevalsveranstaltung. "Bei einem
Faschingsumzug muss damit gerechnet werden, dass Süßigkeiten geworfen
werden, entschied das Amtsgericht Aachen (AZ: 13C 250/05).", erklärt
Gawarecki. Wird man hierbei verletzt, übernimmt die Krankenkasse die
anfallenden Behandlungskosten. Bei schwerwiegenden Verletzungen
leistet die private Unfallversicherung.
Übrigens: Auch wenn die Versicherung auf den Einwand der groben
Fahrlässigkeit verzichtet, werden Schäden unter Alkoholeinfluss nicht
in jedem Fall reguliert. Wer sich mutwillig betrinkt und einen
Schaden verursacht, muss immer mit dem Verlust des
Versicherungsschutzes rechnen. Dr. Klein rät deshalb allen Jecken und
Faschingspartybesuchern, Alkohol nur in Maßen zu trinken.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Versicherungen finden
Sie auf http://www.drklein.de/versicherung.html.
Hier finden Sie die Pressemitteilung: www.bit.ly/1d37NkH
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