(Korrektur: PrismaLife - Das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung ist laut Bundesgerichtshof rechtsgültig / 12.03.2014, 17:13 Uhr)
Geschrieben am 12-03-2014 |
Ruggell (ots) - Bitte beachten Sie, dass es in der Überschrift der
heutigen Meldung um 17:13 Uhr einen Fehler gab. Die korrekte
Überschrift entnehmen Sie bitte dieser Meldung.
PrismaLife - Das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung ist laut
Bundesgerichtshof rechtsgültig
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12.03.2014 das
Modell der Kostenausgleichsvereinbarung rechtlich bestätigt. Der BGH
hat in seinem Urteil klargestellt, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf
separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist.
Der Bundesgerichtshof bestätigt in der Urteilsverkündung, dass
Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoss gegen § 169 Abs.
5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen. Darüber hinaus
hebt der BGH ausdrücklich die Transparenz der KAV hervor.
"Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt klar, dass
separate Kostenausgleichsvereinbarungen der vom Gesetzgeber
geforderten Transparenz entsprechen", so Markus Brugger, Chief
Executive Officer der PrismaLife. "Der BGH bestätigt mit seinem
Urteil unseren Weg. Nettopolicen bieten dem Kunden, im Vergleich zur
Bruttopolice, maximale Kostentransparenz und mehr Verständlichkeit:
der Kunde weiss, wofür er wieviel bezahlt."
Die PrismaLife begrüsst dieses wegweisende Urteil des BGH und
freut sich, dass das oberste deutsche Gericht sich klar für
Transparenz ausgesprochen hat.
Über PrismaLife
Die PrismaLife AG ist der führende Liechtensteinische
Lebensversicherer mit Sitz in Ruggell. Das Unternehmen entwickelt
Fondspolicen und Vorsorgeprodukte zur Absicherung biometrischer
Risiken für den deutschen und österreichischen Markt. Die PrismaLife
verwaltet Kundengelder in Höhe von über 840 Millionen Euro. Die
Beitragseinnahmen 2012 betrugen 212.44 Millionen Euro. Infos unter:
www.prismalife.com
Pressekontakt:
Felice Puopolo
PrismaLife AG
Telefon +423 237 00 00
felice.puopolo@prismalife.com
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