GEMA setzt sich erfolgreich gegen "UseNeXT" durch
Geschrieben am 25-03-2014 |
München (ots) - Die GEMA verzeichnet einen bahnbrechenden
gerichtlichen Erfolg gegen die illegale Nutzung ihres Repertoires:
Das Landgericht Hamburg untersagte dem Anbieter des
Usenet-Zugangsdienstes "UseNeXT", der Aviteo Ltd. mit
Zweigniederlassung in München, die Nutzung von Werken der
Verwertungsgesellschaft. Nach mehreren Änderungen des Angebotes von
UseNeXT ist dies der dritte erfolgreiche Unterlassungstitel gegen den
Diensteanbieter.
LG Hamburg erweitert die Verantwortlichkeit von Zugangsdiensten
gegenüber Rechteinhabern
Die jüngste Entscheidung des LG Hamburg weitet die Haftung von
Zugangsdiensten substantiell aus. Nicht nur die explizite
Herausstellung und Bewerbung illegaler Nutzungsmöglichkeiten eines
Angebotes kann eine Haftung begründen. Auch die Ausgestaltung des
Angebotes kann bereits genügen, um besondere Verpflichtungen der
Dienstbetreiber gegenüber den Rechteinhabern auszulösen. Dies gilt
insbesondere, wenn das Angebot anonym ist, der Dienstbetreiber mit
seinem Angebot Erwerbszwecke verfolgt, bestimmte Werke mit einer
speziellen Zugangssoftware gezielt aufgefunden werden können und das
Angebot insgesamt klar auf den Download geschützter Werke
ausgerichtet ist. In einem solchen Fall ist der Dienstbetreiber in
der Pflicht, die von ihm geschaffene Gefahr für illegale Nutzung
geschützter Rechtsgüter zu beseitigen, etwa durch den Einsatz einer
geeigneten Filtersoftware, oder notfalls sogar den Dienst
einzustellen.
LG Hamburg erlässt einstweilige Verfügung gegen "UseNeXT"
Die GEMA hatte von den Dienstbetreibern nach der Durchführung von
Umgestaltungen auf Grund vorheriger gerichtlicher Titel einen
weitergehenden Schutz ihrer Werke gefordert. Dem war der
Diensteanbieter nicht nachgekommen. Das LG Hamburg hat nun eine
Unterlassungsverfügung antragsgemäß zu Gunsten der GEMA erlassen.
Gegenständlich waren zehn exemplarisch ausgewählte Werke des GEMA
Repertoires.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA, über den
Beschluss: "Der Erlass dieser einstweiligen Verfügung ist ein
positives Signal für alle Rechteinhaber. Sie bestätigt, dass Dienste,
deren Geschäftsmodell auf dem illegalen Download geschützter Werke
basiert und die dadurch Profit erzielen, den Rechteinhabern gegenüber
in der Pflicht stehen."
Das Usenet bietet die Möglichkeit, Dateien und Inhalte so zum
Abruf bereitzustellen, dass diese über zahlreiche Server weltweit
verteilt sind, zu denen Usenet-Dienstanbieter den Zugang vermitteln.
Viele Usenet-Dienstbetreiber verhindern bislang nicht, dass auch
urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie beispielsweise Werke aus dem
GEMA-Repertoire, illegal heruntergeladen werden können.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als
67.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie
von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist
weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Ursula Goebel, Direktorin Kommunikation
E-Mail: ugoebel@gema.de, Telefon: +49 89 48003-426
Katharina Reindlmeier, PR-Managerin
E-Mail: kreindlmeier@gema.de, Telefon: +49 89 48003-583
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