Mit 45 zu alt für eine Betriebsrente? - BAG erteilt Absage an allzu niedrige Höchstaufnahmealter / Longial sieht darin demographisch nachvollziehbares Urteil
Geschrieben am 26-03-2014 |
Düsseldorf (ots) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem
Urteil vom 18.03.2014 - 3 AZR 69/12 die Unwirksamkeit einer Regelung
in einer Versorgungsordnung festgestellt, die besagt, dass
Mitarbeiter nur dann in den Genuss einer betrieblichen
Altersversorgung (bAV) kommen können, wenn sie bei Erfüllung einer
10-jährigen Wartezeit noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Mitarbeiter, die nach ihrem 45.
Geburtstag ins Unternehmen eintreten, keinen Anspruch auf eine
Betriebsrente erlangen können.
Im zu entscheidenden Fall machte die Klägerin, die im Juni 1945
geboren und seit dem 01.01.1999 bei dem beklagten Unternehmen
beschäftigt war, die Gewährung einer Altersrente geltend. Die
Versorgungsordnung sieht eine Altersleistung nach der Vollendung des
65. Lebensjahres vor. Das Unternehmen verweigerte der Klägerin jedoch
die Leistung, weil diese bei Erfüllung der 10-jährigen Wartezeit
bereits das 55. Lebensjahr überschritten hatte.
Das BAG vertritt hier die Auffassung, dass eine derartige Regelung
gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz verstößt (AGG). Zwar können nach dem AGG in
der bAV grundsätzlich Altersgrenzen festgesetzt werden, diese müssen
aber angemessen sein. Durch die im vorliegenden Fall zu prüfende
Regelung werden faktisch Mitarbeiter von der bAV ausgeschlossen, die
bei Eintritt in das Unternehmen das 45. Lebensjahr vollendet haben.
Diese könnten aber theoretisch nach ihrem Diensteintritt noch
mindestens 20 Jahre betriebstreu für den Arbeitgeber tätig sein, bis
sie die Altersgrenze erreicht hätten. Daher hält das BAG ein
Höchstaufnahmealter von 55 nach Erfüllung einer 10-jähigen Wartezeit
für unangemessen, da dies bedeutet, dass alle Mitarbeiter ab
Vollendung des 45. Lebensjahres ausgeschlossen werden.
Das BAG hatte sich in der jüngeren Vergangenheit bereits mit
ähnlich gelagerten Sachverhalten beschäftigt und es z. B. für
zulässig erachtet, dass ein Arbeitnehmer von der Teilnahme an einer
bAV ausgeschlossen werden kann, wenn er bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze nicht wenigstens 15 Jahre Zeit hat. Ferner hat das
BAG auch einem Arbeitgeber recht gegeben, der die Anzahl der
anrechenbaren Dienstjahre auf 40 Jahre beschränkt. In beiden Fällen
hat das BAG sehr arbeitgeberfreundlich entschieden.
"Die Entscheidung im vorliegenden Fall erscheint vor dem
Hintergrund, dass die Menschen zukünftig länger erwerbstätig sein
werden und in 20 Jahren durchaus bedeutende Versorgungsanrechte
aufgebaut werden können, nachvollziehbar", so Dr. Paulgerd
Kolvenbach, Geschäftsführer der Longial GmbH. Eine genaue Analyse
wird jedoch erst nach Vorlage der Urteilsbegründung erfolgen können.
Über Longial
Die Longial GmbH mit Sitz in Düsseldorf und weiterem Standort in
Hamburg versteht sich als der Pensionsberater mittelständischer
Unternehmen: eigenständig und neutral, mit ganzheitlichem
Beratungsansatz und vollumfänglichem Leistungsangebot. Von der
Beratung bei Neueinrichtung oder Umstrukturierung der bAV über
versicherungsmathematische oder betriebswirtschaftliche Bewertungen
bis hin zur Administration, dem kompletten Informationsmanagement und
der Erstellung und Umsetzung von Finanzierungskonzepten: Die derzeit
70 Mitarbeiter bieten den Firmenkunden von Longial maßgeschneiderte,
integrierte bAV-Lösungen auf höchster Qualitätsstufe. Weitere
Informationen: www.longial.de
Pressekontakt:
Katja Rohé / Kirsten Moriggl-Neynaber
SEA Public Relations
Bockenheimer Landstraße 31
60325 Frankfurt
T +49 69 170071-30 / -43
F +49 69 170071-37
katja.rohe@sea-pr.de
kirsten.moriggl-neynaber@sea-pr.de
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