Europawahl 2014: Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Geschrieben am 11-04-2014 |
Wiesbaden (ots) - Auch dauerhaft im Ausland lebende Deutsche
können an der 8. Direktwahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 25. Mai 2014
teilnehmen. Wie der Bundeswahlleiter weiter mitteilt, müssen sie
dafür die allgemeinen wahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und
* entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den 27
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung gehabt
oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben, wobei auf die
Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird, * oder nach Vollendung
ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der
Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich gewöhnlich
dort aufgehalten haben, sofern dieser Aufenthalt nicht länger als 25
Jahre zurückliegt, * oder aus anderen Gründen persönlich und
unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen
sein.
Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen
Wohnsitz mehr in Deutschland haben, aber an der Europawahl 2014 in
Deutschland teilnehmen wollen, müssen sich rechtzeitig in das
Wählerverzeichnis ihrer letzten Heimatgemeinde in Deutschland
eintragen lassen. Dabei müssen sie mit einem besonderen Formular
schriftlich eidesstattlich versichern, dass sie wahlberechtigt sind.
Das hierfür erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot
des Bundeswahlleiters (http://www.bundeswahlleiter.de) unter
"Europawahl 2014 ?>? Wahlrecht für Deutsche im Ausland >
Antragsformular" zur Verfügung.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich
und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom
Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im
Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail
oder per Fax ist nicht zulässig. Er muss bis spätestens zum 21. Tag
vor der Wahl (4. Mai 2014) bei der zuständigen Gemeinde in
Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die
ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb umgehend an die
jeweilige Gemeinde geschickt werden.
Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Deutsche im
Ausland etwa einen Monat vor dem Wahltag Briefwahlunterlagen von
ihren Gemeinden zugesandt.
Deutsche, die sich dagegen nur vorübergehend im Ausland aufhalten
und weiterhin in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in
das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen und können per
Briefwahl an der Europawahl 2014 teilnehmen. Hierzu muss bei der
Gemeindebehörde schriftlich oder mündlich die Erteilung eines
Wahlscheins beantragt werden. Der Antrag kann auch per Telegramm,
Fernschreiben, Telefax oder E-Mail gestellt werden, allerdings nicht
telefonisch. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine
entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen.
Die Briefwahlunterlagen (Wahlschein mit eidesstattlicher
Versicherung sowie der Stimmzettel in dem verschlossenen
Stimmzettelumschlag) müssen die Wählerinnen und Wähler so rechtzeitig
an die auf dem Wahlbriefumschlag voradressierte Stelle übersenden,
dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (25. Mai 2014) bis zum
Ende der Wahlzeit um 18.00 Uhr eingeht.
Zum Teil bieten die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland an, die Beförderung der Wahlbriefe vom Ausland in das
Inland zu übernehmen. Dies kann direkt bei der zuständigen
Auslandsvertretung erfragt werden.
Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters Telefon: (0611) 75-4863
Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:
Der Bundeswahlleiter
Telefon: (0611) 75-3444
E-Mail: presse@destatis.de
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