Tipps für Hinterbliebene: Was sie über Versicherungen wissen sollten
Geschrieben am 11-04-2014 |
Saarbrücken (ots) - Testament, Tod, Nachlass - keine Themen, mit
denen man sich gern befasst. Im Ernstfall jedoch sollten
Lebenspartner oder andere Angehörige den Überblick über
abgeschlossene Policen und Leistungen haben. CosmosDirekt erklärt,
was Hinterbliebene wissen sollten.
Damit Angehörigen bei einem Todesfall die Suche nach Unterlagen
und Fristen erspart bleibt, sollten Versicherte ihre Verträge sowie
andere wichtige Dokumente sicher und geordnet ablegen. Partner oder
Angehörige sollten nicht nur wissen, welche Versicherungspolicen
existieren; sie sollten auch darüber informiert sein, was im Fall der
Fälle zu tun ist.
Policen mit Kapitalauszahlungen
Lebens- und Unfallversicherungen zahlen im Todesfall an
Hinterbliebene. Wichtigster Schritt für den Versicherten: im Vertrag
namentlich klären, wer im Todesfall die Leistung erhalten soll.
Dieses sogenannte Bezugsrecht sollten Versicherte von Zeit zu Zeit
überprüfen und bei veränderten Gegebenheiten anpassen. Nur so können
sie sicherstellen, dass die Leistung wirklich an die Person gezahlt
wird, die sie zum aktuellen Zeitpunkt begünstigen wollen. Denn
unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Verfügungen wie z.B. einem
Testament wird die Versicherungsleistung immer an den in der Police
genannten Empfänger gezahlt. Angehörige sollten wissen, aus welchen
Verträgen sie eine Zahlung zu erwarten haben. Denn der Versicherer
kann erst dann eine Leistung erbringen, wenn ihm der Todesfall auch
angezeigt wird. Verträge wie Lebens- oder Unfallversicherungen
bedürfen keiner besonderen Kündigung; sie enden automatisch, wenn der
Versicherte stirbt.
Sachversicherungen
Private Haftpflichtversicherung: Sie endet bei Tod des
Versicherten grundsätzlich automatisch. Gilt der Schutz jedoch auch
für Familienmitglieder, bleibt er bestehen, bis der nächste Beitrag
fällig wird. Dann können sich Angehörige entscheiden, ob sie die
Police übernehmen möchten.
Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Übernehmen Erben Wohnung
oder Haus des Verstorbenen, geht die Hausratversicherung bzw. die
Wohngebäudeversicherung automatisch auf sie über. Eine Kündigung ist
erst zum regulären Ablauf vorgesehen, ein vorzeitiges
Sonderkündigungsrecht existiert nicht. In der Regel zeigen sich die
Versicherer bei vorzeitigen Kündigungen kulant und akzeptieren diese
auch vor dem regulären Termin. Einzige Ausnahme: die
Wohngebäudeversicherung. Hier wird zum Schutze des künftigen
Gebäude-Eigentümers eine Vertragskündigung erst nach der Eintragung
des neuen Eigentümers in das Grundbuch akzeptiert.
Kfz-Versicherung: Auch eine Kfz-Versicherung wird automatisch
umgeschrieben, wenn ein Erbe das Fahrzeug übernimmt. Wie bei Hausrat-
und Wohngebäudeversicherung gilt auch bei der Kfz-Versicherung kein
Sonderkündigungsrecht, es sei denn der Erbe veräußert das Fahrzeug.
Bei Übernahme des Originaltextes im Web bitten wir um
Quellenangabe: http://ots.de/sa4QL
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