Bellen und anderes / Der ewige Zwist um die Hundehaltung in Haus und Garten (FOTO)
Geschrieben am 21-04-2014 |
Berlin (ots) -
Fragt man ihre Besitzer, so handelt es sich bei Hunden in der
Regel um liebenswerte Hausgenossen, die niemals beißen, selten bellen
und auch sonst keinem etwas zuleide tun. Vermieter, Miteigentümer und
Wohnungsnachbarn sehen das häufig anders. Sie beanstanden eine
erhebliche Störung der Hausgemeinschaft durch die Tiere. Als
Konsequenz fordern sie ein Hundeverbot oder zumindest deutliche
Einschränkungen bei der Hundehaltung.
Kommt es zu keiner Einigung unter den streitenden Parteien, müssen
die Zivil- und Verwaltungsgerichte entscheiden. Diese Extra-Ausgabe
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS beinhaltet 12 Urteile, die
sich mit dem Thema befassen. Mal geht es um störende Hundehaare, mal
um die Gefahr für spielende Kinder - und natürlich immer wieder um
das Bellen, das Nachbarn als Ruhestörung empfinden.
Die Frage, ob ein bestimmter Hund in einer Mietwohnung artgerecht
gehalten werden kann, ist nicht in erster Linie das Problem des
Eigentümers. Ein Vermieter hatte aber genau dieses Argument
vorgebracht, als er seinem Mieter die Haltung eines Collies
untersagen wollte. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR
329/11) wies den Eigentümer darauf hin, dass es auf die Bestimmungen
des Mietvertrages ankomme. Sei darin zur Hundehaltung nichts
vermerkt, dann stehe dieser auch nichts entgegen - selbst bei einem
Collie. Wolle der Eigentümer trotzdem vor Gericht ein Verbot
erwirken, dann müsse er schon konkrete Umstände benennen, die dafür
sprechen. Der bloße Verdacht einer nicht artgerechten Haltung reiche
keinesfalls aus.
Manche Menschen leiden unter einer Tierhaarallergie. Für sie kann
es gesundheitlich sehr belastend sein, wenn in ihrer Nachbarschaft
innerhalb einer Wohnanlage ein Hund lebt. Mit dieser Begründung
wollte ein Eigentümer seinem Mieter die Hundehaltung untersagen, denn
sie stellte seiner Meinung nach eine Gefährdung bzw. Belästigung des
Allergikers dar. Das Amtsgericht Aachen (Aktenzeichen 85 C 85/05)
wollte gar nicht grundsätzlich bestreiten, dass so etwas möglich sei.
Doch der zuständige Richter vermisste die entsprechenden Belege bzw.
Beweise und stimmte deswegen dem Verbot nicht zu.
Die Ordnungsbehörde einer Gemeinde kann verfügen, dass Hunde zu
bestimmten Zeiten nicht im Garten herumlaufen dürfen, sondern in
geschlossenen Gebäuden bleiben müssen. Im konkreten Fall hatten sich
Nachbarn gegen die Tag- und Nachthaltung von sechs Hunden im Freien
gewandt. Gerade in der Nacht und an Feiertagen fielen diese Störungen
besonders ins Gewicht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
(Aktenzeichen 11 ME 148/13) sah das ebenso und erlegte den
Hundebesitzern auf, die Tiere zwischen 22 und 7 Uhr sowie an Sonn-
und Feiertagen im Hause zu halten.
Gerade die Unterscheidung der Tageszeiten spielt vor Gerichten
eine große Rolle, wenn Lärmbelästigungen eingeschätzt werden müssen.
Wo ein Bellen tagsüber unter den anderen Alltagsgeräuschen
(anfahrende Lastwagen, Postboten, Autoverkehr) eher untergeht und zu
vernachlässigen ist, da wird es in der Regel nachts ganz anders
wahrgenommen. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 5 U
152/05) kam nach einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, die Nachbarn
seien nachts durch regelrechte "Bellattacken" aufgeschreckt worden.
Deswegen mussten die Halter sicherstellen, dass von 22 bis 7 Uhr Ruhe
herrscht. Sonst drohte ihnen ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro.
Wer sich durch das Bellen von Hunden gestört fühlt und gerichtlich
dagegen vorgehen will, der muss nicht zwingend ein minutengenaues
"Bellprotokoll" bei Gericht abliefern, in dem jedes Geräusch exakt
dokumentiert wird. Ein Mieter hatte wegen einer Lärmbelästigung durch
den Hund des Nachbarn die Miete gemindert. Der Bundesgerichtshof
(Aktenzeichen VIII ZR 268/11) stellte in dem Zusammenhang fest, dass
seine Art der Beschreibung ausreichend gewesen war. Er hatte
grundsätzlich beschrieben, welcher Art die Belästigungen seien, zu
welchen Zeiten sie auftreten und wie lange sie dauern.
Eine so genannte Formularklausel, die Mietern generell die Haltung
von Katzen und Hunden untersagt, ist unwirksam. Sie benachteiligt
einen Mieter unangemessen, weil sie jede Rücksicht auf die
Besonderheit eines Falles oder die spezielle Interessenlage
verhindert. Schließlich, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII
ZR 168/12), müsse dem Mieter ein üblicher Gebrauch der Wohnung
ermöglicht werden. Ob darunter eine Tierhaltung falle oder nicht, das
müsse erst einmal gründlich abgewogen werden und dürfe nicht unter
eine generelle Verbotsklausel fallen.
Genau um einen solchen Einzelfall ging es, als ein Mieter einen
Cocker Spaniel bei sich aufnahm, obwohl der Mietvertrag generell die
Hundehaltung verbot. Vier Jahre lang bemerkte der Eigentümer nichts,
dann wurde es ihm bekannt und er forderte die Entfernung des Tieres.
Der Mieter konnte dem Gericht eine Unterschriftenliste vorlegen, auf
der alle anderen Bewohner des Hauses bestätigten, dass sie der
Vierbeiner nicht störe. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 210 C
350/11) sah keine Probleme damit, zumal die besagte Rasse auch
traditionell als Haustier gehalten werde.
Das Verständnis für die Freiheiten eines Hundes hat vor Gericht
meistens schnell dort ein Ende, wo andere belästigt werden oder sogar
bedroht sind. Das war bei einer nur aus zwei Parteien bestehenden
Eigentümergemeinschaft der Fall, als sich eine von ihnen einen Berner
Sennenhund anschaffte und diesen im gemeinschaftlichen Garten frei
herumlaufen ließ. In diesem Garten hielten sich aber auch die vier
und sechs Jahre alten Kinder der anderen Familie auf. Das
Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 14 Wx 22/08) hielt zu deren
Eltern und setzte den Hundebesitzern Schranken. Schon aus der Größe
des Tieres folge, dass es nicht unangeleint im Garten unterwegs sein
dürfe. Denkbar sei höchstens eine drei Meter lange Führungsleine, in
deren Radius der Hund sich bewegen könne - allerdings unter Aufsicht
einer mindestens 16 Jahre alten Person.
Wer einen Hund hat, der muss auch stets ein wenig darauf achten,
ob dieser für andere Menschen ein Hindernis darstellen könnte. So war
es bei einer Verkäuferin gewesen, die ihr Tier an ihren Arbeitsplatz
mitgenommen hatte. Der Hund legte sich in die Nähe des Eingangs - und
prompt stolperte eine Kundin darüber. Sie verletzte sich am Knie und
forderte 15.000 Euro Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Hamm
(Aktenzeichen 19 U 96/12) sah hier ein Fehlverhalten der
Hundebesitzerin und verurteilte sie zur Zahlung. Hier liege ein
klarer Fall der Tierhalterhaftung vor.
Manchmal benehmen sich Hundehalter nach Meinung ihrer Nachbarn
ziemlich daneben. So war es bei einem Mann, der in einem Mietshaus
lebte und seinem Hund vor der Wohnungstüre die Haare bürstete. Das
fand ein Mitbewohner unangemessen. Außerdem sei die Gesundheit seiner
Tochter dadurch bedroht. Er minderte die Miete um 20 Prozent. Das
Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 33 C 2792/11) schloss
sich dem nicht an. Es sei zwar nachbarschaftlich nicht besonders
fein, den Hund vor der Türe abzubürsten, aber einen nennenswerten
Nachteil für den anderen könne man trotzdem noch nicht erkennen.
Weit gefährlicher als Hundehaare kann ein aggressives Verhalten
eines Tieres sein. Den Verdacht hatte eine Ordnungsbehörde, nachdem
im Nachbarsgarten zwei Zwergkaninchen und zwei Meerschweinchen
totgebissen worden waren. Auf dem anderen Grundstück lebte ein Husky.
Die Vermutung: Er könnte durch ein Loch im Zaun geschlüpft sein und
seine Tat vollbracht haben. Doch genaue Hinweise gab es nicht.
Deswegen durfte die Behörde den Hund auch nicht zwangsweise zu einem
Wesenstest bei der Polizeihundestaffel vorladen, entschied das
Verwaltungsgericht Mainz (Aktenzeichen 1 L 250/05.MZ). Die Halter
hatten behauptet, das Tier sei die gesamte fragliche Zeit im Hause
gewesen.
Im öffentlichen Raum haben viele Gemeinden eine Anleinpflicht für
Hunde erlassen. Dahinter steckt die Befürchtung, dass diese Tiere
immer wieder auch unerwartet eine Gefahr für Leib und Eigentum von
Passanten darstellen könnten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe
(Aktenzeichen 2 (6) SsBs 12/12) musste sich damit befassen, ob ein
solcher Leinenzwang den Gesetzen der Verhältnismäßigkeit entspreche.
Die Richter bejahten diese Frage, denn im konkreten Fall stelle die
Gemeinde auch ausreichend Flächen zur Verfügung, auf denen Hunde frei
laufen und sich austoben könnten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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