Jägerzaun als Sieger / Nachbarn durften dahinter nicht eine zweite "Grenzanlage" errichten (FOTO)
Geschrieben am 05-05-2014 |
Berlin (ots) -
Streitigkeiten unter Nachbarn - damit verbindet normalerweise
niemand die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Doch es ist
bei weitem nicht so, dass sich die Karlsruher Richter nur mit den
großen Themen der Politik auseinandersetzen würden. So äußerten sich
die Verfassungsrechtler nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS sogar zu einem Jägerzaun, der unter
Grundstücks-Nachbarn für Ärger gesorgt hatte.
(Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen 1 BvR 1018/13)
Der Fall: Als ein Grundstück verkauft worden war, legten die neuen
Nachbarn offensichtlich großen Wert auf mehr Abgeschiedenheit. Die
bisher bestehende Grenzanlage aus einem etwa einen Meter hohen
Jägerzaun schien ihnen nicht mehr ausreichend. Sie ließen ihn zwar
stehen, errichteten auf ihrem Grund jedoch parallel dazu in 20
Zentimetern Entfernung einen zwei Meter hohen, blickdichten Holzzaun.
Der Alteigentümer nebenan forderte, diese Anlage abzureißen. Er
unterlag vor dem Landgericht und wandte sich schließlich an das
Bundesverfassungsgericht, weil sein rechtliches Gehör verletzt worden
sei.
Das Urteil: Tatsächlich kamen die Verfassungsrichter in Karlsruhe
zu dem Ergebnis, das Landgericht habe die grundlegende Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu dem Thema nicht berücksichtigt. Der lege
nämlich Wert darauf, dass Grenzanlagen in ihrer äußeren
Beschaffenheit und dem Erscheinungsbild nach nicht ohne weiteres
verändert werden dürfen. Das Verfassungsgericht verwies wegen dieses
Fehlers den Fall zurück an das zuständige Landgericht.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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