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PROKON Insolvenz - Was jetzt zu tun ist vor der Gläubigerversammlung

Geschrieben am 15-05-2014

Lahr (ots) - Das PROKON-Insolvenzverfahren wurde am 1. Mai 2014
eröffnet. Für Genussschein-Inhaber hat dies zur Folge, dass sie nun
nicht "nur" Anleger, sondern auch Gläubiger eines Insolvenzverfahrens
sind. Da sich noch nicht jeder PROKON-Anleger mit der Teilnahme an
einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen musste, stellt sich für
etliche Anleger die Frage, was auf sie zukommen wird und um was sie
sich konkret kümmern müssen. Ein besonders wichtiger Aspekt eines
Insolvenzverfahrens sind Fristen und Termine. Auch die PROKON-Anleger
müssen bestimmte Fristen beachten. Ihre Forderungen müssen bis zum
15. September 2014 angemeldet sein.

Doch warum müssen Anleger sich hierum kümmern und welche Anleger
betrifft die Forderungsanmeldung? Die Gläubiger eines insolventen
Unternehmens müssen ihre Forderungen anmelden, damit die Forderungen
im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden können. Unangemeldete
Forderungen bleiben außen vor. Im Fall PROKON müssen die Anleger
wissen, dass auch solche Forderungen anzumelden sind, die eigentlich
noch gar nicht fällig sind. Das Gesetz bestimmt, dass sämtliche
Forderungen im Insolvenzverfahren fällig werden - auch
PROKON-Genussscheine, die erst später zur Rückzahlung anstehen würden
oder nicht gekündigt wurden.

Zu den weiteren Terminen, die PROKON-Anleger sich vormerken
sollten, gehört die am 22. Juli 2014 stattfindende
Gläubigerversammlung. Im Rahmen dieser Veranstaltung sollen
verschiedene Beschlüsse gefasst werden, die sich auf den weiteren
Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken. Des Weiteren wird der
Insolvenzverwalter berichten, was im PROKON-Insolvenzverfahren
bislang unternommen wurde.

Anleger sollten daher auf jeden Fall das weitere Verfahren
aufmerksam verfolgen. Möchten Anleger hierbei unterstützt werden,
sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht
spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON
Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team
die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die
PROKON-Genussrechte; Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig.

Weitere Informationen: http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de/



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
prokon@dr-stoll-kollegen.de


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