Wenn der Trockner "singt" / Er darf ebenso wie eine Waschmaschine in einer Mietwohnung betrieben werden (FOTO)
Geschrieben am 02-06-2014 |
Berlin (ots) -
Die gegenseitige Rücksichtnahme einer Hausgemeinschaft geht nicht
so weit, dass die Mieter weder eine Waschmaschine noch einen Trockner
betreiben dürften. Geräusche, die von diesen Haushaltsgeräten
ausgehen, sind nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS als sozialadäquat hinzunehmen. (Landgericht Freiburg,
Aktenzeichen 9 S 60/13)
Der Fall:
Es war ein Streit darüber aufgekommen, ob Mieter innerhalb einer
Wohnanlage eigenmächtig Waschmaschine und Trockner betreiben dürfen.
Das hatte in erster Linie mit den Motoren- und Schleudergeräuschen zu
tun, die manche Nachbarn als störend empfinden und die auch eine
gewisse Lautstärke entwickeln können. Eine Regelung zur Nutzung
dieser Geräte gab es im Mietvertrag nicht, also auch kein
ausdrückliches Verbot.
Das Urteil:
Das Aufstellen von Waschmaschinen und Trocknern gehöre, in
Neubauten allemal, zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache,
entschieden die zuständigen Freiburger Richter. Selbstverständlich
müsse dabei auf das Einhalten von Ruhezeiten geachtet werden. Aber
darum war es hier gar nicht gegangen. Die Geräte durften also
bleiben. Der Eigentümer müsse sich allerdings darauf verlassen
können, dass der Mieter sowohl Waschmaschine als auch Trockner bei
der Benutzung je nach Alter und technischem Zustand immer wieder
überwacht, um keine Schäden anzurichten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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