SWR: Verwendung der Aufnahmen bei Daimler ist rechtens
Gerichtsverfahren über SWR-Reportage zu Werkverträgen
Geschrieben am 31-07-2014 |
Stuttgart (ots) - Der Südwestrundfunk (SWR) sieht sich durch den
Verlauf der Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am heutigen
Donnerstag, 31. Juli 2014, in seiner Auffassung bestätigt, dass der
Beitrag "Hungerlohn am Fließband" und dessen Ausstrahlung rechtmäßig
ist. Die Daimler AG hat eine Unterlassungsklage gegen den SWR
erhoben, damit der SWR das darin benutzte heimlich gedrehte Material
nicht mehr verwenden darf. Dieser SWR-Film vom Mai 2013 hat gezeigt,
dass der Autor des Beitrags vollständig in die Arbeitsabläufe im Werk
der Daimler AG integriert war. Nach Überzeugung des SWR hat das
Unternehmen damit gegen geltende Bestimmungen verstoßen. Aufgedeckt
hat dies SWR-Reporter Jürgen Rose, der getarnt als Mitarbeiter einer
Logistikfirma mit versteckter Kamera vor Ort filmte. Dabei zeigte
sich, dass der Reporter teilweise die gleiche Tätigkeit ausführte
wie die Stammbelegschaft, im gleichen Arbeitsabschnitt, am gleichen
Band.
Der SWR ist der Überzeugung, dass die Verwendung dieser Aufnahmen
rechtmäßig ist. Diese waren notwendig, um Missstände beim Einsatz von
Fremdarbeitskräften aufzuzeigen. Der SWR hat sehr sorgfältig den
Einsatz der Bildaufnahmen abgewogen und seine journalistische
Sorgfaltspflicht sehr ernst genommen. Das weitreichende Echo auf den
Film und die damit ausgelöste gesellschaftpolitische Diskussion
zeigt, dass ein ganz überragendes Berichterstattungsinteresse der
Öffentlichkeit besteht. Unabhängig von dem konkreten Fall ist dieses
Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung für den SWR.
Unternehmenssprecher Wolfgang Utz: "Es geht für den SWR nicht nur
darum zu klären, ob wir bestimmte Aufnahmen wiederholen dürfen oder
nicht. Es geht vielmehr um die Abwägung, was höher einzuschätzen ist:
Das Hausrecht eines Unternehmens oder die Pressefreiheit. Geklärt
werden muss damit auch, was mehr wiegt: Das Fotografier- und
Filmverbot innerhalb eines Betriebsgeländes oder das Recht der
Öffentlichkeit auf Aufdeckung von gesellschaftlichen Missständen.
Oder ganz konkret: Ist das Filmen mit versteckter Kamera in solchen
Fällen eine zulässige Rechercheform für Journalisten oder nicht? Wir
sind zuversichtlich, dass das Gericht diese Frage bejahen wird."
Pressekontakt:
Wolfgang Utz, Tel.: 0711/929-11030, wolfgang.utz@swr.de
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