OLG Düsseldorf bestätigt verbraucherfreundliche Entscheidung für Stromkunden gegen ExtraEnergie
Geschrieben am 05-08-2014 |
Düsseldorf (ots) - Stromanbieter dürfen gegenüber ihren privaten
Endkunden keine Abschlagszahlungen festsetzen, die sich nicht am
Vorjahresverbrauch orientieren. Ebenfalls darf ein Guthaben aus dem
Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs
verrechnet werden. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung
zugunsten der Stromkunden hat nun auch das Oberlandesgericht
Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-20 U 231/13 am 01.07.2014
verkündet.
Geklagt hatte der mittelständische Energieversorger Stromio GmbH
gegen einen Mitbewerber, die Firma ExtraEnergie GmbH, wegen
irreführender geschäftlicher Handlungen nach § 5 UWG sowie Verstoß
gegen § 41 Abs. 2 S.2 EnWG. Das OLG Düsseldorf bestätigte nunmehr im
Rahmen der Berufung das zuvor ergangene Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 24.09.2013 (Az. 14c O 122/13).
Im vorliegenden Fall waren zwei Sachverhalte zu entscheiden: Zum
einen verlangte ExtraEnergie entgegen der vertraglichen Vereinbarung
von ihrem Stromkunden weiterhin Abschläge in Höhe des Vorjahres,
obwohl sein Stromverbrauch im letzten Jahr erheblich gesunken war.
Des Weiteren zahlte ExtraEnergie das aus der Jahresrechnung
entstandene Guthaben nicht unmittelbar aus, sondern "verrechnete" das
Guthaben des Endkunden abweichend von den eigenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit den Abschlagszahlungen der nächsten Monate.
Auch darin sah das Gericht eine irreführende geschäftliche Handlung
von ExtraEnergie.
Das OLG Düsseldorf führt dazu in der Urteilsbegründung aus: "Die
von der Antragsgegnerin praktizierte Verrechnung mit späteren
Abschlagszahlungen bedeutet die Erzwingung einer Kreditgewährung. Sie
kann, wie der Fall des Kunden [...] zeigt, eine durchaus nicht
unerhebliche Belastung bedeuten. Bei ihm ging es um ein Guthaben von
292,38 Euro bei - ohnehin schon zu hohen - monatlichen
Abschlagszahlungen von 80,56 Euro."
Als Reaktion auf das Urteil des OLG Düsseldorf gab die
ExtraEnergie eine sog. Abschlusserklärung ab, was bedeutet, dass sie
das Urteil des OLG Düsseldorf anerkennt und die Entscheidung somit
endgültig rechtskräftig ist.
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur aus
wettbewerbsrechtlicher Sicht zu begrüßen, da sich die ExtraEnergie
gegenüber den Mitbewerbern - zulasten der Kunden - einen unlauteren
Vorteil verschafft. Die Entscheidung ist vor allem aus Sicht von
Stromkunden zu begrüßen, da nunmehr weder zu hohe Abschläge, noch die
zeitversetzte Auszahlung von Guthaben durch Stromanbieter mehr
möglich sind. Einer Vorfinanzierung des Stromanbieters durch den
Kunden ist damit ein Riegel vorgeschoben.
Pressekontakt:
Stromio GmbH
presse@stromio.com
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