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Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der Sparkasse Holstein sind laut Hahn Rechtsanwälte teilweise fehlerhaft

Geschrieben am 06-11-2014

Hamburg (ots) - In einigen Darlehensverträgen der Sparkasse
Holstein ist - wie bei zahlreichen Sparkassen - die
Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der
Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt. Deshalb haben jetzt
einige Kunden der Sparkasse Holstein mit Hahn Rechtsanwälte Kontakt
aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen.
Und das mit gutem Grund. Denn in den untersuchten Darlehensverträgen
der Sparkasse Holstein heißt es in der Widerrufsbelehrung: "Die
Widerrufsbelehrung beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine
solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig
über den Beginn der Frist belehre, sagt Anwalt Hahn. Denn die
Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich
zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne.
Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von
weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren
gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf dem
Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, dem Vertrauensschutz für die
Verwender zukommt, könne sich die Sparkasse nicht berufen, weil ihre
Widerrufsbelehrung mit dem Muster nicht wortgleich übereinstimmt.
Mehrere Instanzgerichte haben laut Hahn Rechtsanwälte eine identische
Formulierung in einer Widerrufsbelehrung als irreführend und damit
unwirksam angesehen.

"Eine Chance zum Ausstieg aus dem bestehenden Darlehensvertrag
bietet unter Umständen das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht", sagt Hahn. "Denn
entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch
nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem
Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für
Immobiliendarlehensverträge ein "ewiges" Widerrufsrecht zu." Und das
gelte für alle Darlehensverträge, die zwischen dem 1. November 2002
und dem 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. "Ein erfolgreicher
Widerruf kann sich gut rechnen. So kann eine Rückabwicklung des
Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die
Vorfälligkeitsentschädigung entfallen", so Hahn weiter. Der
Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von
den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren.

Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines
Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber
informiert Hahn Rechtsanwälte betroffene Verbraucher. Und zwar auf
einer kostenfreien Informationsveranstaltung in Hamburg am 7.
November 2014, 18:00 Uhr, im Steigenberger Hotel Hamburg. Aus
organisatorischen Gründen wird bei einer beabsichtigten Teilnahme um
eine vorherige Anmeldung gebeten.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, erneut unter den TOP 5 und als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien bei
Kapitalanlageprozessen genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt
Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin,
Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren
ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und
Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Hahn Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die
Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über
Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte
PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572 361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de

http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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