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Hahn Rechtsanwälte "Widerrufsbelehrungen der Sparkasse Bremen oft fehlerhaft" - Kanzlei richtet Info-Veranstaltung am 13.11.2014 in Bremen aus

Geschrieben am 05-11-2014

Bremen (ots) - In zahlreichen Darlehensverträgen der Sparkasse
Bremen ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das
hat der Bremer Fachanwalt Gregor Decken festgestellt. Deshalb haben
jetzt zahlreiche Kunden der Sparkasse Bremen mit Hahn Rechtsanwälte
Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge
widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in zahlreichen
Darlehensverträgen der Sparkasse Bremen heißt es in der
Widerrufsbelehrung: "Die Widerrufsbelehrung beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung."

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine
solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig
über den Beginn der Frist belehre, sagt Anwalt Decken. Denn die
Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich
zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne.
Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von
weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren
gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf die
Gesetzesfiktion des Wortlautes der BGB-Info-Verordnung könne sich die
Sparkasse nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung mit dem Muster
nicht wortgleich übereinstimmt. Verschiedene Instanzgerichte haben
laut Hahn Rechtsanwälte eine solche Formulierung in einer
Widerrufsbelehrung als irreführend und damit unwirksam angesehen.

"Eine Chance zum Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen
bietet das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
verankerte Widerrufsrecht", sagt Decken. "Denn entspricht die
Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den
rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem
Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für
Immobiliendarlehensverträge ein "ewiges" Widerrufsrecht zu." Und das
gelte für alle Darlehensverträge, die zwischen dem 1. November 2002
und dem 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher
Widerruf könne sich gut rechnen. So könne eine Rückabwicklung des
Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die
Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne einen
neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuellen niedrigen
Zinsen profitieren.

Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines
Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber
informiert Hahn Rechtsanwälte betroffene Verbraucher. Und zwar auf
einer kostenlosen Informationsveranstaltung in Bremen am 13. November
2014, 18:00 Uhr, im Hotel Radisson Blue in der Böttcherstraße 2.

Zum Kanzleiprofil:

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, erneut als "häufig empfohlene
Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz
genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist
seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann,
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertritt
ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn
Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte
PartG mbB
RAin Dr. P. Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail:
Petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
www.hahn-rechtsanwaelte.de


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