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Doppelte Haushaltsführung: Neues BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 (FOTO)

Geschrieben am 12-11-2014

München (ots) -

Bereits mit einem Schreiben vom 30. September 2013 hatte das
Bundesministerium für Finanzen (kurz BMF) zu den Änderungen bezüglich
einer doppelten Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014
Stellung bezogen. Dieses ursprüngliche Schreiben wurde nunmehr durch
ein aktuelles BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 ersetzt.

Die doppelte Haushaltsführung muss stets beruflich veranlasst
sein. Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, sofern sich
die Zweitwohnung in der Nähe zum Beschäftigungsort befindet. Davon
ist auszugehen, sofern die Entfernung zwischen der Zweitwohnung und
der ersten Tätigkeitsstätte (vormals regelmäßige Arbeitsstätte)
weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung
zwischen der heimischen Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
beträgt. Laut aktuellem BMF-Schreiben ist dieser Grundsatz auch dann
heranzuziehen, falls sich der eigene Hausstand und die Zweitwohnung
innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde befinden.

Der eigene Hausstand am heimischen Wohnort setzt neben dem
Innehaben einer Wohnung (als Eigentümer, als Mieter oder als
Mitbewohner) auch eine finanzielle Beteiligung an den laufenden
Kosten der Haushaltsführung voraus. So sind mindestens 10 Prozent der
monatlich regelmäßig anfallenden Kosten für die Haushaltsführung
durch den Steuerpflichtigen nachweislich zu tragen. Lediglich bei
Ehegatten bzw. Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V
wird eine finanzielle Beteiligung auch ohne weiteren Nachweis
unterstellt. Bei Steuerpflichtigen, die im Hause der Eltern eine
abgeschlossene Wohnung grundsätzlich unentgeltlich bewohnen, sind
akribische Recherchen hinsichtlich des Mietniveaus und der
Lebenshaltungskosten am heimischen Wohnort unablässig, erklärt Thomas
Bauerfeind, Steuerberater und Betreiber der Internetseite
www.doppelte-haushaltsfuehrung.de. Ohne eine entsprechende
finanzielle Beteiligung ist ab 2014 eine Berücksichtigung der
doppelten Haushaltsführung nicht mehr möglich.

Die Unterkunftskosten für die Beschäftigungswohnung werden ab
Januar 2014 auf höchstens 1.000 EUR monatlich gedeckelt. Sofern der
monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist
eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages in den anderen
Monaten des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben
Kalenderjahr möglich. Im neuen BMF-Schreiben wird klargestellt, dass
Maklerkosten nicht in den Deckelungsbetrag für die Unterkunftskosten
einzubeziehen sind, sondern ohne Begrenzung steuerlich vollumfänglich
abzugsfähig bleiben. Dies kommt gerade Steuerpflichtigen mit
beruflichem Engagement in Regionen mit hohen Wohnraummieten (wie z.
B. München, Frankfurt, Hamburg) zugute.



Pressekontakt:
Thomas Bauerfeind
Steuerkanzlei Bauerfeind
Säbener Straße 92a
81547 München
Telefon: 089/64282222
thomas-bauerfeind@doppelte-haushaltsfuehrung.de
www.doppelte-haushaltsfuehrung.de


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