BDZV: Rundfunkstaatsvertrag muss geändert werden / Verleger kritisieren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu regionaler Werbung
Geschrieben am 18-12-2014 |
Berlin (ots) - Als in keiner Weise nachvollziehbar hat der
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig kritisiert, wonach der private
Rundfunksender ProSieben künftig auch regionale Werbung schalten
darf. Laut Gericht verstößt es nicht gegen die Bestimmungen des
Rundfunkrechts, wenn im Rahmen eines bundesweiten Fernsehprogramms
Werbespots mit regional beschränktem Verbreitungsgebiet gesendet
werden. Das sehen die Verleger fundamental anders. "Bisher wurde
Fernsehwerbung rechtlich immer als Teil des Programms betrachtet",
erklärte ein Sprecher des BDZV. Ein ausdrückliches Verbot regionaler
Werbung für TV-Anbieter mit nationalem Programm habe es bisher nur
deshalb nicht gegeben, weil die TV-Anbieter aus technischen Gründen
nicht in der Lage gewesen seien, ihre Werbung regional auseinander zu
schalten. "Wenn das Bundesverwaltungsgericht nun das Fehlen eines
solchen Verbots zur Grundlage seiner Entscheidung macht, müssen die
Länder den Rundfunkstaatsvertrag eben entsprechend überarbeiten."
Der BDZV kritisierte, ProSieben werde in die regionalen
Werbemärkte eingreifen und den regionalen Medien einen Teil ihrer
Finanzierungsgrundlage entziehen, ohne im redaktionellen Programm
einen Beitrag zur regionalen Meinungsvielfalt zu leisten. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seiner sogenannten
Niedersachsen-Entscheidung die Gefährdung insbesondere der örtlichen
und regionalen Presse durch den Rundfunk hervorgehoben. "Wir setzen
darauf, dass die Bundesländer rasch die richtigen Maßnahmen treffen,
um diese Gefährdung der regionalen Pressevielfalt zu verhindern."
Der Privatsender ProSieben beabsichtigt, solchen Werbekunden, für
die eine bundesweite Fernsehwerbung nicht attraktiv ist, die
Möglichkeit regionaler Werbespots anzubieten. Zwar hatte das
Verwaltungsgericht Berlin im September 2013 entschieden, dass dem
Privatsender hierfür die Berechtigung fehlt: Werbung sei Bestandteil
des Programms. Wer die Lizenz zur Veranstaltung eines bundesweiten
Programms besitze, dürfe nur bundesweite Werbespots senden. Nach der
am 17. Dezember verbreiteten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
sind jedoch nur die redaktionellen Programminhalte Gegenstand des
rundfunkrechtlichen Lizenzierungserfordernisses, nicht die Werbung.
Hinsichtlich des "ob" und "wie" der Werbung sei der Veranstalter
frei, solange er die werberechtlichen Bestimmungen einhalte; diese
enthielten im Falle des Rundfunkstaatsvertrages keine einschränkenden
Vorgaben zum Verbreitungsgebiet von Werbespots. Die Erwägung, dass
solche Vorgaben sinnvoll sein könnten, um die Finanzierungsaussichten
lokaler oder regionaler Medien zu sichern, habe im
Rundfunkstaatsvertrag keinen Niederschlag gefunden.
Pressekontakt:
Hans-Joachim Fuhrmann
Telefon: 030/ 726298-210
E-Mail: fuhrmann@bdzv.de
Anja Pasquay
Telefon: 030/ 726298-214
E-Mail: pasquay@bdzv.de
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