Fünf wichtige Änderungen für Steuerzahler 2015 (FOTO)
Geschrieben am 20-01-2015 |
Neustadt a. d. W. (ots) -
2015 haben sich einige Änderungen ergeben, teilweise zuungunsten
der Steuerzahler. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) beleuchtet die wichtigsten Neuerungen und
verrät, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in diesem Jahr am
besten Steuern sparen.
1. Mehr Flexibilität bei Betreuungskosten
Bis zu 600 Euro pro Jahr kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter
für Kinderbetreuung zuschießen. Auf diese Leistung muss vom
Arbeitnehmer keine Einkommensteuer gezahlt werden. Das gab es 2014
noch gar nicht. Leider geht das nicht pauschal für alle Arten von
Betreuung. Voraussetzung ist nämlich, dass der Mitarbeiter im Betrieb
unabkömmlich ist, während sein Kind betreut werden muss. Ist das Kind
14 Jahre und jünger, kommt der neue Freibetrag von 600 Euro infrage.
Zahlt der Arbeitgeber mehr als 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter,
werden die Mehraufwendungen für den Steuerzahler steuerpflichtig.
Die Steuerexperten von der VLH bewerten die neuen Regeln bei den
Betreuungskosten positiv. "Es ist ein Schritt in Richtung
Familienfreundlichkeit", sagt Christina Georgiadis, Pressesprecherin
der VLH. Es käme zwar voraussichtlich nicht die Mehrheit der
Steuerzahlenden in den Genuss des Vorteils, so Georgiadis. Aber es
werde für den einen oder anderen Steuerzahler etwas bringen.
Beispiel: Beide Eltern sind für einen wichtigen Termin beim
Arbeitgeber unabkömmlich. Das gemeinsame Kind ist aber erkrankt und
kann nicht in die Schule. Also muss ein Kindermädchen einspringen.
Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber, weil er im Gegenzug nicht auf
die wertvollen Mitarbeiter verzichten muss. "Beide, Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, werden flexibler und profitieren", so Georgiadis.
2. Erstausbildung genauer definiert
Das waren noch Zeiten, als ein angehender Medizinstudierender
schnell noch in den Sommerferien einen Lehrgang zum Rettungssanitäter
abschloss und dann sein Studium als Kosten für eine Zweitausbildung
später voll von der Steuer absetzen konnte. Doch diese Zeiten sind
vorbei. Eine Erstausbildung, das hat der Gesetzgeber für 2015
festgelegt, muss mindestens zwölf Monate dauern und mit einer Prüfung
abgeschlossen werden.
"Berücksichtigt man, dass der Gesetzgeber ursprünglich eine
wesentlich längere Ausbildungsdauer vorgesehen hatte, hält sich diese
Verschlechterung noch in Grenzen", sagt Christina Georgiadis. Bislang
sei es es vor allem für angehende Studierende ein beliebter
Steuerspar-Tipp gewesen, vor dem Studium noch eine kurze Ausbildung
zu machen. So dauere eine Ausbildung zum Rettungssanitäter
beispielsweise nur wenige Monate. Im Gegenzug konnte der Arbeitnehmer
während der eigentlichen Ausbildung - z. B. nach dem Studium - die
gesamten Kosten über mehrere Jahre von der Einkommensteuer absetzen.
Das geht auch weiterhin, allerdings bei einer mindestens einjährigen
Erstausbildung wie z. B. zum Altenpflegehelfer oder Tontechniker.
3. Betriebsfeier jetzt entspannter
Betriebsfeiern gehören in Deutschland zur unternehmerischen
Kultur. Ab diesem Jahr hat der Gesetzgeber die Kostenfrage etwas
einfacher gemacht. Die bislang gültige Freigrenze von 110 Euro ist zu
einem Freibetrag geworden. Überstiegen die Kosten für die Feier pro
Mitarbeitendem die 110 Euro, mussten die Angestellten die für die
Betriebsfeier gedachten Aufwendungen von ihrem Einkommen versteuern.
Ab jetzt ist es so, dass nur der Betrag, der über den 110 Euro liegt,
wie Einkommen versteuert werden muss.
4. Erholungsbeihilfe gestrafft
Besonders für Familien interessant sind Zuschüsse des Arbeitgebers
zum Zwecke der Erholung. 156 Euro kann jeder Mitarbeiter einmal
jährlich beziehen. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss pauschal
versteuern, sodass für den Arbeitnehmer keine Steuern anfallen. Für
den Ehepartner kann der Arbeitgeber 104 Euro zuschießen und für jedes
Kind 52 Euro. Ab diesem Jahr reicht es als Nachweis, wenn die
Erholungsbeihilfen in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub des
Arbeitnehmers gezahlt werden.
Bislang sei die Lage umstritten gewesen, so VLH-Sprecherin
Christina Georgiadis. Der Bundesfinanzhof argumentierte, dass der
Arbeitgeber die Verwendung der Erholungsbeihilfen durch den
Arbeitnehmer zu Erholungszwecken zu überwachen hat. Die Finanzämter
verlangten lediglich die zeitnahe Zahlung mit einem Urlaub des
Arbeitnehmers. "Mit der neuen Regelung ist zwar kein Steuervorteil
gewonnen, aber etwas Bürokratie bleibt dem Steuerzahler immerhin
erspart", so Georgiadis.
5. Luxus-Bonus bei Altersvorsorge
Wer zahlt mehr als 20.000 Euro pro Jahr für die Altersvorsorge?
"Die wenigsten angestellt Beschäftigten erzielen einen so hohen
Verdienst, dass die Rentenbeiträge diese Höhen erreichen", so die
VLH-Pressesprecherin Christina Georgiadis. Wer so viel in die
Rentenkasse zahle, könne jedoch ab 2015 noch mehr Geld absetzen, und
zwar unter dem steuerlichen Fachbegriff der Altersvorsorgeaufwendung.
Der Höchstbetrag ist nämlich von bislang 20.000 auf 22.172 Euro
gestiegen.
VLH: Profis helfen im Wettlauf um Steuerspar-Wissen
"Die großen Änderungen und kleinere Anpassungen für dieses Jahr
sind nur die Spitze des Eisbergs", sagt Christina Georgiadis,
Pressesprecherin der VLH. Zum Steuersparen brauche man nämlich
umfangreiches Fachwissen. Für den Laien sei es daher ratsam, die
Steuererklärung einem Profi anzuvertrauen. Das steigere nicht nur die
zu erwartende Rückzahlung, sondern gebe vor allem auch Sicherheit,
keine teuren Fehler zu begehen.
Schon am Anfang des Jahres lohne sich daher ein Besuch beim
Steuerprofi, damit man wichtige Weichenstellungen für das Jahr
frühzeitig angehen könne. "Am besten erledigen Sie dabei gleich die
Steuererklärung für letztes Jahr", so Georgiadis. "Dann haben Sie
beides: Eine wichtige Erledigung geschafft und eine
Steuerspar-Strategie für das laufende Jahr erstellt."
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
ist mit mehr als 850.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratungsstellen aller Lohnsteuerhilfevereine sind
zwei von der VLH.
Gegründet 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presseatvlh.de
Web: www.vlh.de/presse
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