"Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse bei Darlehensverträgen oft fehlerhaft" - HAHN Rechtsanwälte richtet Info-Veranstaltung am 26.06.2015 in Hamburg aus
Geschrieben am 18-06-2015 |
Hamburg (ots) - In zahlreichen Immobilien-Darlehensverträgen der
Förde Sparkasse ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit
unwirksam. Das hat der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt.
Deshalb haben jetzt zahlreiche Kunden der Förde Sparkasse mit HAHN
Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre
Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn
in zahlreichen Darlehensverträgen der Förde Sparkasse heißt es in der
Widerrufsbelehrung: "Die Widerrufsbelehrung beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung."
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine
solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig
über den Beginn der Frist belehrt", sagt Anwalt Hahn. Denn die
Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher
nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich
zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne.
Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von
weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren
gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf den
Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, der Gesetzesfiktion zukommt, könne
sich die Förde Sparkasse nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung
dem Muster nicht wortgleich entspricht. Zahlreiche Instanzgerichte
haben eine entsprechende Formulierung in Widerrufsbelehrungen als
irreführend und damit unwirksam angesehen.
"Eine Chance zum Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen
bietet das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
verankerte Widerrufsrecht", sagt Hahn. "Denn entspricht die
Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den
rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem
Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für
Immobiliendarlehensverträge ein "ewiges" Widerrufsrecht zu." Und das
gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002
abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf könne sich gut
rechnen. So könne eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen
erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung
entfallen. Der Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag
abschließen und von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren.
Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines
Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber
informiert HAHN Rechtsanwälte betroffene Verbraucher auf einer
kostenfreien Info-Veranstaltung in Hamburg am 26. Juni 2015, 19:30
Uhr, in The Madison Hotel Hamburg. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte
allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung von
Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der
Widerrufsbelehrung an.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.
Pressekontakt:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572 361
E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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