Landessparkasse zu Oldenburg in der Kritik - "Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen"
Geschrieben am 01-07-2015 |
Hamburg (ots) - Bei zahlreichen Darlehensverträgen der
Landessparkasse zu Oldenburg zur Finanzierung einer Immobilie ist die
Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Zu dieser
Feststellung kommt Fachanwalt Peter Hahn nach Überprüfung zahlreicher
Darlehensverträge dieses Instituts. Deshalb haben jetzt einige Kunden
der Landessparkasse zu Oldenburg mit HAHN Rechtsanwälte Kontakt
aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen.
Und das aus gutem Grund. Denn in zahlreichen Darlehensverträgen der
Landessparkasse zu Oldenburg heißt es in den Widerrufsbelehrungen:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".
Oder: "Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr
schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des
Antrags zur Verfügung gestellt worden ist..."
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind diese
beiden Widerrufsbelehrungen fehlerhaft", erläutert Anwalt Hahn. Bei
der zweiten Formulierung entstehe zum Beispiel aus der Sicht eines
unbefangenen durchschnittlichen Kunden der Eindruck, diese
Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Belehrung
enthaltenden Vertragsantrags der Sparkasse erfüllt und die
Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des
Verbrauchers bereits nach Zugang des Angebots zu laufen. Auch auf den
Wortlaut der Musterbelehrung nach BGB-Info-Verordnung könne sich die
Landessparkasse zu Oldenburg nicht berufen, weil ihre
Widerrufsbelehrung dem Muster nicht wortgleich entspricht.
"Gute Chancen zum vorzeitigen Ausstieg aus bestehenden
Darlehensverträgen bietet das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht", sagt Hahn. "Entspricht
die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den
rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem
Verbraucher seit dem 1. November 2002 für Darlehensverträge ein
"ewiges" Widerrufsrecht zu." Und das gelte für alle Verträge, die
nach dem 1. November 2002 geschlossen worden sind. "Ein erfolgreicher
Widerruf rechnet sich" weiß Hahn. So könne eine Rückabwicklung des
Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und es würde
die bei vorzeitiger Vertragsauflösung in der Regel vorgesehene
Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne einen
neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuell niedrigen
Zinsen profitieren.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern kostenfrei eine
Überprüfung ihrer Immobiliendarlehensverträge auf Fehlerhaftigkeit
der jeweiligen Widerrufsbelehrung an.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.
Pressekontakt:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572 361
E-Mail:peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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