Hahn Rechtsanwälte reicht Klage für VW-Aktionärin ein - VW-Aktionären wird kostenfreie Registrierung angeboten
Geschrieben am 22-10-2015 |
Stuttgart (ots) - "Wer Aktionär der Volkswagen AG ist und Aktien
nach Beginn der Abgas-Manipulationen erworben hat, hat gute Chancen
auf Schadensersatz gemäß § 37 b WphG", so Fachanwältin Dr. Petra
Brockmann von HAHN Rechtsanwälte. VW räumte bereits am 3. September
2015 gegenüber den US-Behörden ein, bestimmte Dieselmotoren mit einer
Steuerungssoftware ausgestattet zu haben, die erkennt, ob das
Fahrzeug einem Test zur Einhaltung der Emissionsstandards unterzogen
wird oder nicht. Die Öffentlichkeit informierte Winterkorn erst am
20. September 2015 über die Abgas-Manipulationen. Die Aktienkurse der
Vorzugsaktien und Inhaber-Stammaktien brachen daraufhin ab Montag,
den 21. September 2015, massiv ein. HAHN Rechtsanwälte hat bereits
eine Klage einer Aktionärin gegen die Volkswagen AG eingereicht.
Wer kann Schadensersatz gelten machen?
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 37 b WphG
ist, dass die Aktien nach dem pflichtwidrigen Unterlassen der
Veröffentlichung der Insiderinformation (spätestens ab 2009) gekauft
worden sind und die Aktien zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der
Insiderinformation noch gehalten wurden.
Was kann ich als Aktionär verlangen?
Grundsätzlich haben Aktionäre bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 37 b WphG einen Anspruch auf Rückabwicklung, können also
verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn sie die Aktien nicht
gekauft hätten. Sollte dem Aktionär der Nachweis nicht gelingen, dass
er bei rechtzeitiger Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung von dem
Kauf Abstand genommen hätte, kann er zumindest den
Kursdifferenzschaden geltend machen. Das ist der Schaden zwischen dem
Kaufpreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem
Publizitätsverhalten gebildet hätte. Zur Ermittlung des
hypothetischen Preises kann die Kursveränderung unmittelbar nach
Bekanntwerden der Insiderinformation herangezogen werden.
Was muss ich weiter tun?
Für Aktionäre, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen,
nehmen wir kostenfrei eine Deckungsanfrage vor. Bitte senden Sie uns
dazu eine Kopie der Versicherungspolice oder der letzten
Beitragsrechnung nebst der Kaufabrechnungen zu, gerne per Email an
info@hahn-rechtsanwaelte.de.
Aktionären, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen,
bieten wir als ersten Schritt zunächst eine kostenfreie Registrierung
über unsere Homepage an. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) können
Ansprüche der Aktionäre innerhalb von 6 Monaten angemeldet werden.
Registrieren Sie sich bei uns zunächst kostenfrei! Sie erhalten im
Anschluss weitere Handlungsempfehlungen und eine Kostenübersicht.
Zum Kanzleiprofil:
HAHN Rechtsanwälte PartG mbB wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
sechzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte verfügt über Standorte in
Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
Dr. Petra Brockmann
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Fon: 0711-18567500
Fax: 0711-1856749500
E-Mail: petra.brockmann@hahn-rechtsanwaelte.de
www.hahn-rechtsanwaelte.de
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