VW Skandal - Rücktritt möglich, Audi Zentrum nimmt Q5 zurück
Geschrieben am 25-12-2015 |
Lahr (ots) - Im VW Abgasskandal stehen viele Geschädigte vor der
Frage, ob sie den manipulierten PKW zurück geben können. Rechtsanwalt
Ralph Sauer von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die bereits mehrere tausend
Geschädigte des VW Skandals vertritt, teilt mit: "Der überwiegende
Anteil unserer Mandanten möchte den manipulierten PKW zurückgeben,
weil Sie kein Vertrauen mehr in VW haben. Sie wollen das Auto nicht
nachbessern lassen, weil sie Angst haben, dass weitere Nachteile, wie
sie Experten vorhersagen, entstehen. Genau deshalb können Geschädigte
auch von dem Kaufvertrag zurücktreten und auch von VW die Rücknahme
des PKW verlangen. Ein Audi Zentrum hat dies eingesehen und einen
Audi Q5 unseres Mandanten zurückgenommen."
Nach § 323 BGB kann der Käufer vom Vertrag unter bestimmten
Voraussetzungen zurücktreten ohne vorher nachbessern zu müssen. Der
BGH hat mit Urteil vom 10.03.2010, Az. VIII ZR 182/08 entschieden:
"Bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich
eine Partei nicht am Vertrag festhalten zu lassen braucht, wenn der
Vertragspartner bei der Abwicklung des Vertrages durch schuldhaftes
Verhalten eine solche Unsicherheit in das Vertragsverhältnis
hineinbringt, dass dem vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des
Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, namentlich wenn dieses
Verhalten eine zur Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung führende
geschäftliche Unzuverlässigkeit des Vertragspartners erkennen lässt.
Insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer den Käufer bei
Vertragsschluss über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes
getäuscht hat, nimmt der Bundesgerichtshof regelmäßig ein
berechtigtes Interesse des Käufers an, von einer weiteren
Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor
eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen, und versagt
dem Verkäufer deshalb gemäß § 440, § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB
eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen durch Nachbesserung
zugunsten eines sofortigen Schadensersatz- oder Rücktrittsrechts des
Käufers."
Diese Rechtsprechung ist auf die VW-Geschädigten übertragbar. Zwar
war meist nicht VW selbst Verkäufer, sondern ein VW Händler, jedoch
bietet faktisch VW und nicht die Händler die Nachbesserung an.
Außerdem sind die Vertragshändler sehr eng mit VW verbunden. VW hat
manipuliert und Experten vermuten durch die Nachbesserung Nachteile
wie z.B. einen höheren Verbrauch, eine geringere Leistung oder eine
schnellere Verschmutzung des Rußpartikelfilters, was zu
Reparaturkosten von ca. EUR 2.500.- bis EUR 3.000.- führen würde. VW
hat bis heute die Geschädigten nicht darüber aufgeklärt, ob diese
Nachteile eintreten werden. Es leuchtet daher ein, dass die
Geschädigten unter diesen Voraussetzungen die Nachbesserung nicht
hinnehmen müssen, sondern sofort zurücktreten können. Niemand kann
verlangen, dass die Geschädigten VW weiter vertrauen müssen. Auch von
VW selbst können die VW Geschädigten wegen vorsätzlicher
sittenwidriger Schädigung die Rücknahme des PKW verlangen. Das OLG
Hamm, das OLG München und das OLG Saarbrücken haben über derartige
Rücknahmen bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bereits
entschieden (Hamm NJW 97, 2121; OLG München DAR 99, 506; OLG
Saarbrücken MDR 2000, 1010). Gegenüber VW können nach dem BGH sogar
Zinsen in Höhe von 4% seit Überweisung des Kaufpreises verlangt
werden.
VW Geschädigte sollten deshalb nicht abwarten, sondern handeln,
wenn sie die Risiken der Nachbesserung nicht eingehen wollen und VW
nicht mehr vertrauen.
Weitere Informationen unter:
www.vw-schaden.de
Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Pressesprecher: Rechtsanwalt Ralph Sauer
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de
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