EANS-Hauptversammlung: ECO Business-Immobilien AG / Einladung zur
Hauptversammlung
Geschrieben am 28-01-2016 |
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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ECO Business-Immobilien AG
Wien, FN 241364 y
(die "Gesellschaft")
EINLADUNG
zu der am 18. Februar 2016 um 09:00 Uhr, Wiener Zeit,
in der Säulenhalle der Wiener Börse, A-1010 Wien, Wallnerstraße 8,
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
der Aktionäre der ECO Business-Immobilien AG
mit folgender
Tagesordnung:
1. Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates (einziger
Tagesordnungspunkt).
Die Einberufung dieser außerordentlichen Hauptversammlung (im
Folgenden nur die "Hauptversammlung") erfolgt durch den Vorstand der
Gesellschaft aufgrund eines Verlangens der conwert Immobilien Invest
SE (FN 212163 f) gemäß § 105 Abs 3 AktG mit Antrag auf den oben
bezeichneten Tagesordnungspunkt.
1. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß § 108 Abs 3 AktG spätestens ab dem
21. Tag vor der ao. Hauptversammlung, sohin ab 28. Jänner 2016, am
Sitz der Gesellschaft, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, während der
üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag
(werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00
Uhr zur Einsicht der Aktionäre auf und sind ab diesem Tag, sohin ab
28. Jänner 2016, unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite
der Gesellschaft www.eco-immo.at abrufbar:
* Beschlussvorschläge der conwert Immobilien Invest SE zum
Tagesordnungspunkt;
* Lebensläufe und Erklärungen der Kandidaten gemäß § 87 Abs 2 AktG
zum Tagesordnungspunkt;
* diese Einberufung der Hauptversammlung.
Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 28. Jänner 2016,
werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft unter www.eco-immo.at weiters
* Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht
gemäß § 114 AktG
zugänglich gemacht.
Es wird drauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft
gemäß § 108 Abs 1 AktG keine Beschlussvorschläge zum
Tagesordnungspunkt zu machen hat, da die Hauptversammlung gemäß § 105
Abs 3 AktG auf Verlangen der conwert Immobilien Invest SE einberufen
wird.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen fünf vom
Hundert (= 5 %) des Grundkapitals erreichen, schriftlich (per Antrag an die
Gesellschaft) verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs
1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass die Aktionäre
seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien
durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft)
verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. Jänner
2016, zugeht, und zwar an der Adresse ECO Business-Immobilien AG,
Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, zu Handen von Herrn Dr. Hutan
Rahmani, oder - bei Stellung des Verlangens durch E-Mail mit
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen eins vom Hundert (= 1 %) des Grundkapitals erreichen, der
Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform
iSd § 13 Abs 2 AktG zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln
und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der
betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf
der Internetseite der Gesellschaft (www.eco-immo.at) zugänglich
gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. In dieser
Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation,
ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände
darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.
Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung
darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als
sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Für dieses Aktionärsverlangen ist die Textform gemäß § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die
Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft)
verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 9.
Februar 2016, an der Adresse ECO Business-Immobilien AG,
Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80
oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr.
Hutan Rahmani, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie
nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der
Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben
Tage vor Beginn der Hauptversammlung, sohin mindestens seit 11.
Februar 2016, durchgehend zugänglich war und diese Informationen bis
zum Ablauf eines Monats nach der Hauptversammlung, sohin mindestens
bis zum 18. März 2016, auf der Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft übermittelt werden,
und zwar an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße
32, A-1090 Wien, oder per E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr.
Hutan Rahmani.
2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während
eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der
Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder für den
relevanten Zeitpunkt durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
erbracht wird.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code),
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen, unter der die juristische Person in ihrem
Herkunftsstaat geführt wird,
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots,
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN
AT0000617907,
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
älter als sieben Tage sein. Gemäß Punkt V. § 17 Abs 3 der Satzung ist
für Depotbestätigungen die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an die
Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien,
oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils zu Handen von Herrn
Dr. Hutan Rahmani zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im
pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.
2.5. Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der
Hauptversammlung gemäß § 119 AktG zu stellen
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen
Bekanntmachung bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.
Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1 %
des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin spätestens am 9. Februar 2016, in der oben unter Punkt 2.2
(Beschlussvorschläge von Aktionären) angeführten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß §
87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche
Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten, anzuschließen.
3. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des
zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach
dem Anteilsbesitz am
Montag, 8. Februar 2016, 24:00 Uhr, Wiener Zeit.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.
Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 15.
Februar 2016, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist
gemäß Punkt V. § 17 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend.
Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Zu den sonstigen Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf
die Ausführungen unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft)
verwiesen.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), oder per Post an die
Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien,
oder per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80, jeweils zu Handen von Herrn
Dr. Hutan Rahmani zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im
pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemäß § 10a AktG entsprechen müssen.
4. Vertretung durch Bevollmächtigte (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat gemäß § 113 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des
Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie
der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter
namentlich bezeichnen. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter jedoch nur ausüben, soweit der Aktionär eine
ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten (natürlichen oder juristischen)
Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in Textform iSd §
13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf ebenfalls zumindest
der Textform.
Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung
die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.eco-immo.at zur Verfügung
gestellten Formulare verwendet werden. Die Verwendung dieser
Formulare ist für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf
nicht zwingend.
Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt
und von dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw.
deren Widerruf entweder bei der Registrierung am Einlass der
Hauptversammlung vorzulegen oder vorab per Post an die Adresse ECO
Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, per Telefax:
+43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail
an die E-Mailadresse anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu
Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zu übermitteln, wobei die
Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den drei zuletzt genannten
Kommunikationsformen (Übermittlung per Post, Telefax oder E-Mail)
jedenfalls bis 16. Februar 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der
Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die
Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen
können vom depotführenden Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS
(Message Type MT598, ISIN AT0000617907 bitte im Text angeben), per
Post an die Adresse ECO Business-Immobilien AG, Alserbachstraße 32,
A-1090 Wien, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 80 oder im pdf-Format als
Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.eco@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr.
Hutan Rahmani, übermittelt werden, wobei die Erklärung jedenfalls bis
16. Februar 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft
einlangen muss.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
Punkt 3. (Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7
AktG)) beschrieben sind, zu erfüllen haben.
5. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft 341.000.000,- EUR und ist in 34.100.000
Stückaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie gewährt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis oder
Führerschein) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. Der Einlass
zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 08:30 Uhr, Wiener Zeit.
Wien, im Jänner 2016
Der Vorstand
Rückfragehinweis:
ECO Business-Immobilien AG
Investor Relations - Konzernkommunikation
T +43 / 1 / 521 45-700
E cwi@conwert.at
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: ECO Business-Immobilien AG
Alserbachstraße 32
A-1090 Wien
Telefon: 521 45 - 0
FAX: 521 45 - 8111
WWW: www.eco-immo.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000617907
Indizes: Standard Market Auction
Börsen: Geregelter Freiverkehr: Wien
Sprache: Deutsch
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