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Zahnarztbewertungsportale: Zu Risiken und Nebenwirkungen... KZBV und BZÄK zur Grundsatzentscheidung des BGH

Geschrieben am 01-03-2016

Berlin (ots) - Vor dem Hintergrund der heutigen Entscheidung des
Bundesgerichtshofes (BGH) zu Arzt- und Zahnarztbewertungsportalen im
Internet raten Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und
Bundezahnärztekammer (BZÄK) Nutzern zu einem ebenso kritischen wie
verantwortungsvollen Umgang mit entsprechenden Online-Plattformen.

Portale können Behandlungsqualität im klinischen Sinne nicht
widerspiegeln

Für eine qualitativ hochwertige zahnärztliche Versorgung sind gut
informierte Patientinnen und Patienten eine wichtige Voraussetzung.
Das Internet kann in bestimmten Fällen durchaus nützlich sein, eine
geeignete Zahnärztin oder einen Zahnarzt zu finden. Bewertungsportale
können demnach für eine erste, oberflächliche Orientierung hilfreich
sein. Nutzer sollten allerdings nicht zu viel von solchen Plattformen
erwarten, denn diese können lediglich subjektive Erfahrungen und
Eindrücke von anderen Patienten abbilden und nach den jeweiligen
Kriterien des Betreibers bewerten. Die tatsächliche und letztlich
entscheidende Behandlungsqualität im klinischen Sinne können
Bewertungsportale in der Regel nicht widerspiegeln. Auch die
persönliche und häufig langjährige Vertrauensbeziehung zwischen
Patient und Behandler kann durch einen Online-Abgleich in keiner
Weise ersetzt werden.

Wichtig ist, dass Bewertungsportale gewisse Qualitätsstandards
erfüllen. KZBV und BZÄK haben daher für Nutzer und Anbieter den
Leitfaden "Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale" erstellt. Die
Qualitätskriterien des Leitfadens beziehen sich auf rechtliche,
inhaltliche und technische Aspekte. Ebenso wichtig sind
Verständlichkeit, Transparenz und die Pflichten des Herausgebers.

Hintergrund - BGH-Entscheidung zu Bewertungsportalen

Nach der Klage eines Zahnarztes hat der BGH in seinem heutigen
Grundsatzurteil entschieden, dass ein Portalbetreiber für abgegebene
Bewertungen haftet, wenn er zumutbare Prüfpflichten verletzt. Die
Prüfpflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dem
vor dem BGH anhängigen Rechtsstreit hatte der Zahnarzt eine negative
Bewertung erhalten und daraufhin einen Nachweis verlangt, dass der
Patient tatsächlich in seiner Praxis gewesen sei. Der BGH verwies das
Verfahren zurück an die Vorinstanz zu Neuverhandlung (Az.: VI ZR
34/15).

Der Leitfaden "Gute Praxis Zahnarztbewertungsportale" sowie
weitere Informationen zu dem Thema können auf den Websites von KZBV
und BZÄK abgerufen werden.



Pressekontakt:
KZBV: Kai Fortelka
Telefon: 030 280 179-27, E-Mail: presse@kzbv.de

BZÄK: Dipl.-Des. Jette Krämer
Telefon: 030 40005-150, E-Mail: presse@bzaek.de


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