Weitere Beschlüsse zugunsten von BMC Medical Co., Ltd. im fortwährenden Patentstreit gegen ResMed
Geschrieben am 16-04-2016 |
Peking (ots/PRNewswire) - In den USA wird die Entscheidung der
Internationalen Handelskommission (ITC) derzeit vom
US-Bundesberufungsgericht (Federal Circuit Court of Appeals) geprüft.
Die ITC befand, dass das US-Patent mit der Nr. RE 44453 von ResMed
für einen Luftbefeuchter in einem CPAP-Apparat aufgrund des
Stands-der-Technik nichtig sei. Gegen diesen Beschluss ging ResMed
in Berufung. Das Bundesberufungsgericht wies am 29. März 2016 die
Klage zugunsten von BMC Medical Co., Ltd (BMC ab.).
BMC wiederum hatte gegen den Beschluss der ITC Berufung im
Hinblick auf einige ResMed-Patente eingelegt, die Masken zur
Verwendung mit CPAP-Produkten betreffen. Am 17. März 2016 regte die
ITC in der Rolle einer der Parteien an, den Fall zurückzuweisen. In
diesem Zusammenhang bemerkte die ITC, dass eine wichtige, vor Kurzem
getroffene Entscheidung des Bundesberufungsgerichts ein Hindernis
darstellen würde, um ResMed als inländisches Wirtschaftsunternehmen
in diesem Zusammenhang klassifizieren zu können, und dass sie "bei
weiterer Betrachtung der Angelegenheit die begünstigenden Beschlüsse
aussetzen wird, die die Masken-Patente betreffen." Sollte sich
herausstellen, dass ResMed die Anforderungen für inländische
Wirtschaftsunternehmen nicht erfüllt, hätte dies zum Erfolg von BMC
in dem ITC-Verfahren geführt.
In Deutschland hat das Bundespatentgericht das europäische Patent
1210139 von ResMed R&D Germany GmbH mit Wirkung für Deutschland in
dem von BMC angegriffenen Umfang für nichtig erklärt. Das Patent
bezieht sich auf ein CPAP-System mit abtrennbarem Wasserbehälter,
wobei die Patentansprüche 1-6 sowie 8-12 in ihrem unmittelbaren oder
mittelbaren Rückbezug auf die Ansprüchen 1-6 angegriffen und für
nichtig erklärt wurden. Der Patentanspruch 7 wurde mangels Relevanz
zu den Produkten nicht von BMC angegriffen. ResMed kann Berufung
gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof einreichen. Dies ist ein
weiteres Urteil zugunsten von BMC nach mehreren Urteilen zu deren
Gunsten, u.a. die Aufhebung der einstweiligen Verfügung
(Aktenzeichen: 7O24459/13), die Aussetzung des parallel laufenden
Vertletzungsverfahrens (Aktenzeichen: 7O24817/13) und die Abweisung
der Klage von ResMed gegen die Entscheidung zur Aussetzung (OLG
München, Aktenzeichen: 6U4842/14).
Am 5. April 2016 erzielten ResMed und BMC einen Vergleich für
Deutschland betreffend das europäische Patent 1 356 842 B1 von ResMed
mit Wirkung für Deutschland. Beide Parteien erklärten sich
einverstanden, ihre Klagen bzw. ihre Anträge in den laufenden
Nichtigkeits-, Verletzungs- und Verfügungsverfahren (Aktenzeichen:
4Ni23/14(EP), 7O24813/13 und 7O24458/13) zurückzunehmen. BMC war
bereit, gemäß einem eingeschränkten Bereich vom erteilten
Patentanspruch 1 künftig keine weiteren Masken in Deutschland
anzubieten. Jede Partei übernimmt dabei ihre eigenen Kosten.
Website von BMC: http://en.bmc-medical.com/
Pressekontakt:
Noel Sang
+86-10-5166-3880
+86-155-1015-2299
intl@bmc-medical.com
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