BGH entscheidet: "Frühestens"-Widerrufsbelehrungen der Sparkassen sind fehlerhaft (BGH, XI ZR 564/15)
Geschrieben am 20-07-2016 |
Hamburg (ots) - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit
Urteil vom 12. Juli.2016 - XI ZR 564/15 - entschieden, dass die
"frühestens"-Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg fehlerhaft ist
und ein Darlehensvertrag aus April 2008 daher noch widerruflich sei.
Dabei hat der Senat ein zur Revision zugelassenes Urteil des
Oberlandesgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2015 bestätigt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth hatte eine Belehrung der
örtlichen Sparkasse, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung", als nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und
umfassend angesehen. Auf die Gesetzesfiktion des Musters für die
Widerrufsbelehrung gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung -
hier nach Maßgabe der Überleitungsregelung für die bis zum 31. März
2008 geltenden Fassung - könne sich die Beklagte nicht berufen. Die
von ihr verwendete Widerrufsbelehrung habe dem Muster nicht
vollständig entsprochen. "Das BGH-Urteil lässt sich auf die
betreffenden Widerrufsbelehrungen aller Sparkassen im gesamten
Bundesgebiet anwenden. Diese können sich nun nicht mehr ernsthaft auf
die Schutzwirkung des Musters berufen. Auch der Einwand der
Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs wird in der Regel nicht mehr
durchgreifen", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN
Rechtsanwälte.
Die Kläger schlossen im April 2008 einen
Immobiliardarlehensvertrag über 50.000,00 Euro. Die Beklagte belehrte
die Kläger fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten
die Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni 2013 widerriefen
sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete
Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro. Ihre Klage auf Zahlung
des verbliebenden Differenzbetrages von 5.815,60 Euro hat das
Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Oberlandesgericht
den Klägern einen Teil der Klageforderung zuerkannt.
"Jetzt sollten sich die Sparkassen bundesweit außergerichtlich
vergleichen oder sie werden die Klageverfahren auf breiter Front
verlieren", meint Anwalt Hahn. "Das gilt in Hamburg zum Beispiel für
die Hamburger Sparkasse und in Kiel für die Förde Sparkasse. Damit
dürften in der vorgenannten Konstellation klagabweisende Urteile von
Instanzgerichten gegen die Verbraucher zukünftig nicht mehr zu halten
sein", so Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
betroffenen Verbrauchern, die zur Fristwahrung den Widerruf ihrer auf
den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung
erklärt, aber mit der Beauftragung eines anwaltlichen Vertreters noch
gewartet haben, eine qualifizierte Interessensvertretung durch ein
spezialisiertes Team an.
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als
"häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im
Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter
Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr.
Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
siebzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
und Stuttgart.
Kanzleikontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
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