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Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds veröffentlicht Update zum (Umtausch-)Angebot

Geschrieben am 06-10-2016

Wien (ots) - Klagenfurt, 6. Oktober 2016 - Der Kärntner
Ausgleichszahlungs-Fonds (K-AF) hat heute bekanntgegeben, dass er
Informationen erhalten hat, dass, gemäß den in der auf den 6.
September 2016 datierten Angebotsunterlage (die "Angebotsunterlage")
dargestellten Angeboten, um 17.00 Uhr Wiener Zeit (MESZ) am 5.
Oktober 2016, die Gesamtnominale der von den Angeboten umfassten und
durch Gläubiger eingereichten nicht nachrangigen Schuldtitel und
nachrangigen Schuldtitel die gemäß § 2a (4) Bundesgesetz über
Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes
(Finanzmarktstabilitätsgesetz - FinStaG) erforderlichen Mehrheiten
übersteigen. Auf Basis der derzeit vorliegenden vorläufigen
Auswertungen haben Gläubiger insgesamt rund 94.8% der kumulierten
ausstehenden Gesamtnominale der nicht nachrangigen und nachrangigen
Schuldtitel, die Gegenstand der Angebote sind, eingereicht. Dies
beinhaltet rund 95.3% der ausstehenden Gesamtnominale der nicht
nachrangigen Schuldtitel und rund 89.2% der ausstehenden
Gesamtnominale der nachrangigen Schuldtitel. Unter der Annahme, dass
die Gläubiger der eingereichten Schuldtitel ihre Einreichungen nicht
vor dem Ende der Angebotsfrist widerrufen, erwartet der K-AF, dass
die gemäß § 2a (4) FinStaG erforderlichen Mehrheiten erreicht werden.
Es kann jedoch nicht gewährleistet werden, dass die gemäß § 2a (4)
FinStaG erforderlichen Mehrheiten tatsächlich erreicht werden und die
Transaktionsbedingen hinsichtlich der Angebote somit erfüllt sein
werden. Die Angebotsfrist endet um 17.00 Uhr Wiener Zeit (MESZ) am
Freitag den 7. Oktober 2016 und kann nicht verlängert werden. Es gibt
keine Möglichkeit Schuldtitel nach Ablauf der Angebotsfrist
einzureichen Der K-AF beabsichtigt, die vorläufigen Ergebnisse der
Angebote gegen 10.30 Uhr Wiener Zeit (MESZ) am Montag den 10. Oktober
2016 und die Fälligkeit der Neuen Schuldtitel (wie in der
Angebotsunterlage definiert) gegen 12.30 Uhr Wiener Zeit (MESZ) am
Montag den 10. Oktober 2016 bekannt zu geben. Die FinStaG
Ergebnisbekanntmachung gemäß § 2a (4) FinStaG sowie die Abwicklung
der Angebote werden voraussichtlich am 12. Oktober 2016 erfolgen. Die
Einzelheiten der Angebote sind auf der Internetseite der K-AF unter
http://kaerntner-ausgleichszahlungsfonds.gv.at veröffentlicht.
Disclaimer Allgemein Diese Bekanntmachung dient ausschließlich zur
Information und stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf, zur
Ausgabe oder Zeichnung oder eine Aufforderung zu einem Angebot zum
Kauf oder Verkauf, zur Ausgabe oder Zeichnung von Wertpapieren dar,
und soll auch nicht dahingehend ausgelegt werden, noch wird ein
Verkauf von Wertpapieren in einer Rechtsordnung erfolgen, in der ein
solches Angebot, eine solche Aufforderung oder ein solcher Verkauf
ohne vorherige Registrierung oder Zulassung unter den in einer
solchen Rechtsordnung anwendbaren Wertpapiergesetzen unrechtmäßig
wäre. Es werden keine Kopien dieser Bekanntmachung angefertigt und es
dürfen auch keine derartigen Kopien verbreitet oder nach Australien,
Kanada, Japan, in die Vereinigten Staaten oder irgendeine andere
Rechtsordnung versandt werden, in denen diese Verbreitung
unrechtmäßig wäre, zu einer Registrierungspflicht führen würde oder
andere Maßnahmen erforderlich machen würde. Vereinigte Staaten von
Amerika Die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere wurden und
werden nicht nach dem United States Securities Act aus dem Jahr 1933
(der "Securities Act") registriert. Vorbehaltlich bestimmter
Ausnahmen, dürfen die in dieser Bekanntmachung erwähnten Wertpapiere
nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika angeboten oder verkauft
werden, es sei denn sie sind unter dem Securities Act registriert
oder es besteht eine Ausnahme von der Registrierungspflicht nach dem
Securities Act. Die Wertpapiere werden in den Vereinigten Staaten von
Amerika nicht öffentlich angeboten. Vereinigtes Königreich Die
Übermittlung dieser Bekanntmachung sowie aller sonstigen Dokumente
bzw. Unterlagen in Bezug auf die Angebote erfolgt nicht durch eine
befugte Person im Sinne von Section 21 des Financial Services and
Markets Act 2000 in der jeweils geltenden Fassung und solche
Dokumente und/oder Unterlagen wurden nicht von einer solchen Person
genehmigt. Derartige Dokumente und/oder Unterlagen werden daher im
Vereinigten Königreich nicht an die Öffentlichkeit verbreitet und
dürfen nicht an diese weitergegeben werden. Die Übermittlung solcher
Dokumente und/oder Unterlagen erfolgt als Finanzwerbung nur an (1)
Personen, die über berufliche Erfahrung mit Vermögensanlagen verfügen
und als professionelle Anleger ("investment professionals") im Sinne
von Artikel 19 des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial
Promotion) Order 2005 ("Financial Promotion Order") gelten; (2)
Personen, die unter Artikel 49 des Financial Promotion Order
(Gesellschaften mit umfangreichem Vermögen, nicht eingetragene
Vereinigungen ("high net worth companies, unincorporated
associations" usw.) fallen, oder (3) alle sonstigen Personen, denen
diese Dokumente und/oder Unterlagen im Rahmen des Financial Promotion
Order zulässigerweise übermittelt werden dürfen. Frankreich Die
Angebote erfolgen in der Französischen Republik ("Frankreich") weder
direkt noch indirekt an die Öffentlichkeit. Weder diese
Bekanntmachung noch etwaige sonstige Dokumente bzw. Unterlagen, die
sich auf die Angebote beziehen, wurden oder werden (in Gegenwart oder
Zukunft) in Frankreich an die Öffentlichkeit verbreitet und nur (i)
Anbieter von Investmentdienstleistungen im Zusammenhang mit dem
Portfoliomanagement für Rechnung Dritter (personnes fournissant le
service d'investissement de gestion de portefeuille pour compte de
tiers) und/oder (ii) qualifizierte Anleger (investisseurs qualifiés),
bei denen es sich nicht um natürliche Personen handelt und die
jeweils auf eigene Rechnung handeln und gemäß Artikel L.411-1,
L.411-2 sowie D.411-1 bis D.411-3 des französischen Währungs- und
Finanzgesetzes (Code Monétaire et Financier) handeln sowie darunter
definiert sind, sind zur Annahme der Angebote qualifiziert. Diese
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen Dokumente oder Unterlagen, die
sich auf die Angebote beziehen, werden weder bei der französischen
Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Autorité des Marchés Financiers zur
Genehmigung eingereicht noch von dieser genehmigt. Belgien Weder
diese Bekanntmachung noch andere Dokumente oder Unterlagen im
Zusammenhang mit den Angeboten wurden oder werden (in Gegenwart oder
Zukunft) der belgischen Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde zur
Billigung bzw. Anerkennung eingereicht. Dementsprechend dürfen die
Angebote in Belgien nicht im Wege eines öffentlichen Angebots im
Sinne von Artikel 3 des belgischen Gesetzes vom 1. April 2007 über
öffentliche Übernahmeangebote in jeweils geltender Fassung
durchgeführt werden. Daher darf für die Angebote in Belgien keine
Werbung erfolgen, und die Angebote, die Angebotsunterlage oder andere
Dokumente oder Unterlagen in Verbindung mit den Angeboten
(einschließlich Memoranden, Informationsrundschreiben, Broschüren
oder vergleichbarer Dokumente) wurden und werden direkt oder indirekt
nur an Personen verteilt oder übermittelt, bei denen es sich um
"qualifizierte Anleger" im Sinne von Artikel 10 des belgischen
Gesetzes vom 16. Juni 2006 über öffentliche Angebote von
Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum
Handel an geregelten Märkten (in der jeweils geltenden Fassung)
handelt. Italien Weder die Angebote noch diese Bekanntmachung oder
sonstige Dokumente oder Unterlagen, die sich auf die Angebote
beziehen, wurden oder werden bei der italienischen
Finanzmarkt-Aufsichtsbehörde Commissione Nazionale per le Società e
la Borsa ("CONSOB") zur Genehmigung eingereicht. In der Italienischen
Republik ("Italien") werden die Angebote als befreite Angebote gemäß
Artikel 101-bis, Absatz 3-bis der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 24.
Februar 1998 in geltender Fassung ("italienisches
Finanzdienstleistungsgesetz") und Artikel 35-bis, Absatz 4 der
CONSOB-Verordnung Nr. 11971 vom 14. Mai 1999 durchgeführt. Gläubiger
bzw. wirtschaftliche Eigentümer der Schuldtitel können ihre
Schuldtitel im Rahmen der Angebote ganz oder teilweise durch einen
dazu berechtigten Dritten (wie beispielsweise Investmentfirmen,
Banken oder Finanzvermittler, die zur Verfolgung derartiger
Aktivitäten in Italien gemäß dem italienischen
Finanzdienstleistungsgesetz, CONSOB-Verordnung Nr. 16190 vom 29.
Oktober 2007 sowie der Gesetzesverordnung Nr. 385 vom 1. September
1993 jeweils in der geltenden Fassung berechtigt sind) sowie nach
Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen und den von CONSOB
oder einer sonstigen italienischen Behörde auferlegten Vorgaben
anbieten. Jeder Finanzintermediär hat die geltenden Gesetze und
Verordnungen im Hinblick auf die Informationspflichten gegenüber
seinen Kunden im Zusammenhang mit den Schuldtiteln oder den Angeboten
einzuhalten.

Rückfragehinweis:
Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/18977/aom

*** OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER
INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT ***

Original-Content von: K?rntner Ausgleichszahlungs-Fonds, übermittelt durch news aktuell


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