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Krank geschrieben: Das dürfen Arbeitnehmer tun / R+V-Infocenter: Lebensmittel einkaufen und spazieren gehen meist erlaubt

Geschrieben am 18-10-2016

Wiesbaden (ots) - Mit Grippe im Bett und der Kühlschrank ist leer
- was nun? Wer krank geschrieben ist, weiß oft nicht, welche
Aktivitäten erlaubt sind. Dabei gibt es eine einfache Regel. "Ein
erkrankter Arbeitnehmer muss sich so verhalten, dass er möglichst
bald gesund wird", sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler beim Infocenter
der R+V Versicherung. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was die
Genesung weder verzögert noch gefährdet.

Wer jedoch in grober Weise gegen den Rat des Arztes handelt,
riskiert eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. "Was ein
Patient tun darf, hängt von der Krankheit und der individuellen
Situation ab", sagt R+V-Experte Döhr. Nicht jede Krankheit fesselt
den Patienten ans Bett. Im Zweifelsfall rät Döhr, geplante
Unternehmungen mit einem Arzt zu besprechen und sich diese
schriftlich genehmigen zu lassen.

- Lebensmitteln einzukaufen ist immer erlaubt - es sei denn, der
Arzt hat absolute Bettruhe verordnet.
- Spazieren gehen gilt als heilungsfördernd. Ein Patient sollte
darauf allerdings verzichten, wenn der Arzt ihn im Bett sehen
möchte.
- Ein Besuch in Kino, Kneipe oder Restaurant ist vertretbar, wenn
der Patient nicht im Bett bleiben muss.
- Mit Gipsbein oder Magengeschwür können Arbeitnehmer verreisen,
wenn dies den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt. Das hängt
vom Einzelfall ab. Einer geplanten Reise muss derjenige
zustimmen, der während der Erkrankung Zahlungen leistet, also
Arbeitgeber oder Krankenkasse. Wer ohne Genehmigung wegfährt,
riskiert die Einstellung von Lohnfortzahlung oder Krankengeld.
- Bei sportlichen Aktivitäten ist es sinnvoll, vorher mit dem Arzt
zu sprechen.
- Wer krank ist, darf seiner Arbeit streng genommen nicht
nachgehen - das gefährdet möglicherweise den gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz. Arbeitnehmer, die sich vor Ablauf der
Krankschreibung fit fühlen und wieder arbeiten möchten, sollten
mit ihrem Arzt sprechen. Der Arbeitgeber muss jedoch nicht
zustimmen.

www.infocenter.ruv.de



Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
http://www.infocenter.ruv.de

Original-Content von: R+V-Infocenter, übermittelt durch news aktuell


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