Gurtpflicht für Rollstuhlnutzer: Neuerungen im Bußgeldkatalog 2017
Geschrieben am 30-11-2016 |
Düsseldorf (ots) -
Wichtig für alle Fahrer und Fahrzeughalter, die Rollstuhlnutzer
befördern wollen: Ab dem 01.02.2017 ist ein Bußgeld fällig, wenn die
Verkehrsvorschriften für die sichere Beförderung von
Rollstuhlnutzern, die schon seit Juni 2016 gelten, nicht eingehalten
werden. Diese Vorschriften setzen europäische Normen in deutsches
Recht um. Ab Februar 2017 werden Verstöße nun nach dem bundesweit
gültigen Bußgeldkatalog geahndet.
Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung führten die
"Gurtpflicht" für Passagiere ein, die im Rollstuhl befördert werden
(§21a StVO). Diese erweiterte "Gurtpflicht" bezieht sich bei der
Beförderung von Personen im Rollstuhl (Rollstuhlnutzer) zum einen auf
das Benutzen eines Rollstuhl-Rückhaltesystems für den Rollstuhl, zum
anderen auf das Anlegen eines Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems, das
den Rollstuhlnutzer selbst sichert. Im gleichen Zug mit der
Einführung dieser Regelung wurden im Juni 2016 vorsätzliche oder
fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit
klassifiziert (§49 Abs.1 Nr. 20a StVO), aber noch nicht geahndet.
Ab dem 01.02.2017 treten die Bußgeldkatalogtatbestände nun in
Kraft. Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass zunächst die
Möglichkeit zum Sammeln erster Erfahrungswerte in der Anwendung der
neuen Vorschriften genutzt werden sollte. Ab Februar nächsten Jahres
gelten folgende Bußgelder für Verstöße in Verbindung mit der
Sicherung von Passagieren im Rollstuhl (Tatbestände sinngemäß
gekürzt).
Lfd. Nr. Adressat Tatbestand Bußgeld
101.1 Fahrer Rollstuhl-Rückhaltesystem oder
Rohlstuhlnutzer-Rückhaltesystem
während der Fahrt nicht angelegt. 30EUR
203b Fahrer Inbetriebnahme eines PKWs, in dem
trotz fehlendem Rollstuhlstellplatz
ein Rollstuhlnutzer befördert wurde. 35EUR
203a Halter Anordnung oder Zulassen des
voranstehenden Tatbestandes (203b). 35EUR
203d Fahrer Inbetriebnahme eines PKWs, in dem
ohne Rollstuhl-Rückhaltesystem oder
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ein
Rollstuhlnutzer befördert wurde. 30EUR
203c Halter Anordnung oder Zulassen des
voranstehenden Tatbestandes (203d). 30EUR
203e, Fahrer, Nicht sichergestellt, dass das
203f Halter, Rollstuhl-Rückhaltesystem oder das
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem in
der vom Hersteller des jeweiligen
Systems vorgesehenen Weise während
der Fahrt betrieben wurde. 30EUR
Vollständige Pressemitteilung inklusive der Bußgeldtabelle:
http://ots.de/0zwxV
Die Bußgelder orientieren sich offenkundig an dem bestehenden
Bußgeld für das Nichtanlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte
während der Fahrt (Lfd. Nr. 100), das mit 30EUR zu Buche schlägt.
Fraglich ist, ob die Höhe des Bußgeldes eine hinreichend
abschreckende Wirkung entfaltet. Insbesondere beim Transport von
Menschen mit Behinderung, die die eigene Sicherung möglicherweise
nicht oder nur schwer selbst vornehmen können, hätte bei einer
Beförderung ohne Rollstuhlstellplatz als Messlatte auch die Lfd. Nr.
99.1 herangezogen werden können. Dieser Tatbestand regelt das Bußgeld
für die ungesicherte Beförderung von Kindern, die in vielen Fällen
hinsichtlich der Sicherung ebenfalls vom Fahrzeugführer abhängig
sind. Dafür sieht der Bußgeldkatalog ein fast doppelt so hohes
Bußgeld von 60EUR, bei mehreren Kindern sogar 70EUR vor.
Ungeachtet der Höhe des Bußgeldes sollte vor der Beförderung eines
Rollstuhlnutzers stets geprüft werden, ob der Rollstuhl selbst für
die Verwendung mit den vorgeschriebenen Rückhaltesystemen geeignet
ist. Die sicherste Alternative stellt in den meisten Fällen der
integrierte Fahrzeugsitz mit Dreipunkt-Sicherheitsgurt dar. Sofern
die Möglichkeit besteht, sollten Rollstuhlnutzer zur Beförderung
entsprechend umgesetzt werden.
Die Verordnung hatte zunächst für Unsicherheit gesorgt, da vielen
Rollstuhlnutzern unklar war, ob sie ihre Fahrzeuge nun umrüsten
müssten. Auch bei Betreibern von Fahrzeugen für die
Personenbeförderung hatte zunächst Unklarheit über etwaige Umbauten
oder Nachrüstungen bestanden. Die Bundesregierung hat aber in ihrer
Antwort auf eine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen klargestellt, dass
die Rückhaltesysteme für Rollstühle und Rollstuhlnutzer zwar den
einschlägigen DIN- bzw. ISO-Normen entsprechen müssen, dass aber eine
entsprechende Nachrüstung aller für die Rollstuhlbeförderung im
Verkehr geeigneten Fahrzeuge nicht vorgesehen ist (Drucksache
18/8634).
Hintergrund
Das Infoportal Bußgeldinfo.org (www.bussgeldinfo.org) stellt neben
dem aktuellen Bußgeldkatalog mit Bußgeldrechner umfangreiche
Informationen zum Verkehrsrecht und zur aktuellen Rechtsprechung zur
Verfügung. Infografiken helfen interessierten Verkehrsteilnehmern bei
der schnellen Orientierung. Bußgeldinfo.org wird vom Verband für
transparente Verkehrspolitik in Europa (VTVEU) zur Verfügung
gestellt. Der Verband hat sich zum Ziel gesetzt, durch Studien,
Analyse von Daten und eigene Umfragen einen Beitrag zur Transparenz
und Vereinfachung europäischer Verkehrspolitik zu leisten.
Pressekontakt:
Verband für transparente Verkehrspolitik in Europa (VTVEU)
www.bussgeldinfo.org
Ansprechpartner: Michael Reichelt
E-Mail: info@bussgeldinfo.org
Telefon: 0211-95599389
Original-Content von: Verband f?r transparente Verkehrspolitik in Europa (VTVEU), übermittelt durch news aktuell
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