Unfall bei der Probefahrt: Autokäufer sind in der Pflicht / R+V-Infocenter: vorab schriftliche Vereinbarung abschließen
Geschrieben am 21-02-2017 |
Wiesbaden (ots) - Wer einen Gebrauchtwagen kauft, entscheidet
meist nach einer Probefahrt. Doch wer haftet, wenn dabei ein Unfall
passiert? Das Infocenter der R+V Versicherung rät, vorab eine
schriftliche Vereinbarung abzuschließen - zur Sicherheit von Käufer
und Verkäufer.
Bei einem 'normalen' Unfall ist die Sachlage klar: "Grundsätzlich
deckt die Haftpflichtversicherung Schäden bei anderen ab. Die Schäden
am Fahrzeug sind Sache der Vollkaskoversicherung", sagt Karl Walter,
Kfz-Experte beim Infocenter der R+V Versicherung. Bei einer
Probefahrt haftet jedoch der mögliche Käufer, so der Experte: "Diese
müssen im Schadenfall die Mehrkosten zahlen, also mindestens die
Selbstbeteiligung und die Höherstufung des Versicherungsnehmers."
Vor der Fahrt Vereinbarung abschließen
Wie ist das Fahrzeug versichert? Wie hoch die Selbstbeteiligung?
Wer diese Fragen vor der Testfahrt klärt, kann böse Überraschungen
vermeiden. Eine schriftliche Vereinbarung kommt dabei beiden Seiten
zugute. Den Verkäufer entbindet sie von sämtlichen Ansprüchen, die
durch Verkehrsverstöße bei der Probefahrt entstehen könnten - zum
Beispiel auch, wenn der Kaufinteressent mit 60 Stundenkilometern
durch eine Tempo-30-Zone rast. Das Auto ist während der Testfahrt
ganz normal weiter versichert. "Um den Versicherungsschutz trotz
Probefahrtvereinbarung aber nicht zu verlieren, sollte sich der
Verkäufer vom Interessenten einen gültigen Führerschein und
Personalausweis zeigen lassen", rät Kfz-Experte Walter.
Andere Regeln bei Händlern
Etwas anders sieht die Rechtslage bei Händlern aus. Bieten sie
Autos für eine Probefahrt an, können Käufer davon ausgehen, dass der
Wagen versichert ist. "Den Käufer schützt die sogenannte
stillschweigende Haftungsfreistellung. Solange der Händler nicht
ausdrücklich auf das Gegenteil hinweist, kann der Probefahrer davon
ausgehen, dass der Wagen vollkaskoversichert ist", erklärt
Kfz-Experte Walter. Das bedeutet auch, dass der Käufer bei Unfällen
nicht haftet und auch keine Selbstbeteiligung leisten muss. Ausnahme:
Der Probefahrer handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Ein Musterformular für eine schriftliche Probefahrtvereinbarung
bieten beispielsweise die Automobilclubs zum Herunterladen an.
- Dabei sollte der Verkäufer auch daran denken, dass das Auto
durch einen Unfall möglicherweise an Wert verliert.
www.infocenter.ruv.de
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de
Original-Content von: R+V-Infocenter, übermittelt durch news aktuell
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