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Medizinisches Cannabis aus Apotheken: Was Patienten wissen sollten

Geschrieben am 07-03-2017

Berlin (ots) - Bald können Ärzte im Rahmen ihrer Therapiefreiheit
im Einzelfall medizinischen Cannabis verordnen. Ein entsprechendes
Gesetz soll noch im März in Kraft treten. "Jede Apotheke kann dann
nach einer ärztlichen Verordnung Rezepturarzneimittel mit Cannabis
herstellen und abgeben", sagt Dr. Andreas Kiefer, Präsident der
Bundesapothekerkammer.

Der Arzt bestimmt unter anderem die Dosis und die Art der
Anwendung. Cannabis kann in verschiedenen Formen verordnet werden,
zum Beispiel als Blüten. Cannabisblüten sind in unverarbeitetem
Zustand ungleichmäßig und nicht korrekt zu dosieren. Die Apotheken
mahlen die unzerteilten Blüten unter definierten Bedingungen und
geben sie als Rezepturarzneimittel an die Patienten ab. Der Patient
kann die pulverisierten Blüten mit einem kleinen Dosierlöffel, den er
von der Apotheke bekommt, genau abmessen. Für kleine Einzelgaben und
den individuellen Bedarf können die Apotheken das Pulver in
Papierkapseln abfüllen "Das Abmessen von Cannabisblüten 'nach Gefühl'
ist für eine medizinische Anwendung nicht zu verantworten, denn das
führt zwangsläufig zu Über- oder Unterdosierungen", sagt Kiefer, der
auch Vorsitzender des Neuen Rezeptur-Formulariums (DAC/NRF) ist. Das
DAC/NRF hat zu Cannabis mehrere Arbeitsanweisungen für Apotheken
entwickelt.

Nicht nur über die Dosis, auch über die Anwendungsform entscheidet
der Arzt. Apotheker geben ihren Patienten bei der Abgabe des
Rezepturarzneimittels entsprechende Anweisungen mit. Kiefer: "Ein
'Probieren geht über Studieren' hat in der rationalen
Arzneimitteltherapie mit Cannabis keinen Platz. Deshalb haben wir
Anleitungen für die Anwendung entwickelt, die für Patienten leicht
umzusetzen sind und zu einheitlichen und wiederholbaren Ergebnissen
führen." Cannabis kann von Patienten inhaliert oder nach einer
wässrigen Abkochung ("Tee") getrunken werden. Für die Inhalation gibt
es elektrische Verdampfer, die die Cannabisblüten unter definierten
Bedingungen erhitzen. Der Patient kann dann den Dampf nach und nach
vollständig inhalieren. Kiefer: "Das Rauchen von Cannabis zusammen
mit Tabak als 'Joint', die Teezubereitung mit fetthaltigen
Flüssigkeiten, wie Sahne, oder das Einbacken in Kekse sind für
medizinische Zwecke völlig ungeeignet, da die Dosis nicht
reproduzierbar wäre." Besser als mit Cannabisblüten kann dem
individuellen Bedarf des Patienten entsprechend mit dem
Cannabis-Hauptwirkstoff, dem Dronabinol oder kurz "THC", behandelt
werden.

Liegt eine entsprechende Genehmigung vor, übernehmen die
Krankenkassen die Kosten für ärztlich verordnete Rezepturarzneimittel
mit Cannabis oder Dronabinol. Für Patienten der Gesetzlichen
Krankenversicherung fällt nur die Zuzahlung an, die pro Arzneimittel
höchstens 10 Euro beträgt.

Medizinisches Cannabis wird immer auf einem gelben
Betäubungsmittelrezept verordnet. Da es nach der Ausstellung nur eine
Woche lang gültig ist, sollten Patienten dieses Rezept umgehend in
einer Apotheke einlösen. Kiefer: "Rezepturarzneimittel mit Cannabis
bekommt man nicht im Versandhandel, aber die wohnortnahen Apotheken
versorgen ihre Patienten auch in diesem Fall schnell und sicher."

Weitere Informationen unter www.abda.de



Pressekontakt:
Dr. Reiner Kern, Pressesprecher, Tel. 030 40004-132, presse@abda.de
Dr. Ursula Sellerberg, Stellv. Pressesprecherin, Tel. 030 40004-134,
u.sellerberg@abda.de

Original-Content von: ABDA Bundesvgg. Dt. Apothekerverb?nde, übermittelt durch news aktuell


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