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Wohnzimmer im Freien / Was man bei der Gartennutzung alles bedenken muss (FOTO)

Geschrieben am 17-04-2017

Berlin (ots) -

Viele Menschen können es kaum erwarten. Wenn sich nach einem
langen Winter die ersten Sonnenstrahlen zeigen und die Temperaturen
nach oben klettern, dann wollen sie unbedingt möglichst viel Zeit im
Freien verbringen. Wer einen Gartenzugang hat - egal, ob als
Eigentümer oder Mieter -, der kann sich glücklich schätzen. Er hat
Gelegenheit, das Frühjahr und den Sommer auszukosten.

Doch mit der Freude kommt zumindest manchmal auch der Streit. Denn
nicht jede Art der Gartennutzung ist aus Rücksicht auf Nachbarn und
Miteigentümer zulässig. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS
fasst in seiner Extra-Ausgabe neun Urteile deutscher Gerichte zu
diesem Thema zusammen.

Unter die Rubrik "harmlos" fällt es, wenn Eltern für ihre Kinder
im Garten ein mobiles Spielhaus aufstellen. Eine solche "Immobilie"
kann keinesfalls als bauliche Veränderung bezeichnet werden, denn sie
ist normalerweise nicht fest im Boden verankert und auf Dauer
angelegt. "Die Grenzen des objektiv Erträglichen", so das Amtsgericht
Flensburg (Aktenzeichen 69 C 41/15) seien hier nicht überschritten.
Selbstverständlich kämen bei einem jederzeit abbaubaren Spielhaus
auch keine nachbarrechtlichen Normen wie Grenzabstände in Betracht.

Wenn im Garten einer Eigentümergemeinschaft ein großer Baum
gefällt werden soll, dann kann die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich sein. Das ist zumindest dann so, wenn das Verschwinden
des Baumes eine optische Veränderung des Gartens zur Folge haben
würde. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 53 S 69/15) urteilte im
Falle einer 90-jährigen Roteiche mit einer Höhe von 28 Metern
entsprechend. Der Baum habe einen "prägenden Charakter" für die ganze
Anlage. Er sei auch nicht so krank gewesen, dass er eine Gefahr für
die Bewohner dargestellt habe.

Wer als Mieter einen Hund besitzt und diesen gelegentlich in den
Gemeinschaftsgarten lässt, der sollte darauf achten, dass er hier
nicht regelmäßig sein Geschäft verrichtet. Ein Hausbewohner mit einem
mittelgroßen Mischling hielt sich nicht daran. Auch eine Abmahnung,
den Hundekot zu entfernen, beeindruckte ihn nicht. Deswegen
bestätigte das Amtsgericht Steinfurt (Aktenzeichen 4 C 171/08) die
fristlose Kündigung des Mieters. Der Hausfrieden sei durch dieses
Verhalten nachhaltig gestört worden, hieß es in dem Urteil.

Was für ein Tier gilt, das gilt erst recht für den menschlichen
Mitbewohner. Zwar sollte man meinen, es sei für jeden auch nur
annähernd zivilisierten Zeitgenossen eine Selbstverständlichkeit,
sich nicht im Gemeinschaftsgarten zu erleichtern. Aber ein Mieter in
Nordrhein-Westfalen sah das anders. Der Mann erleichterte sich
regelmäßig auf der Fläche vor seiner Erdgeschosswohnung in einen
Eimer. Für das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 210 C 398/09) war die
Sachlage klar. Solch ein Verhalten sei niemandem zuzumuten, weswegen
die fristlose Kündigung rechtmäßig war.

Weitaus weniger anstößig, aber ebenfalls nicht erlaubt, war das,
was Wohnungseigentümer im Bereich ihrer Terrasse (Sondereigentum)
anstellten. Sie hoben eine 4,5 mal 5,5 Meter große Baugrube aus und
wollten an dieser Stelle einen Swimmingpool einbauen. Die
Miteigentümer waren davon gar nicht angetan und untersagten das. Sie
erhielten volle Unterstützung durch das Amtsgericht München
(Aktenzeichen 484 C 5329/15). Das Sondernutzungsrecht bestehe
lediglich an der Gartenoberfläche und nicht an dem darunter liegenden
Erdreich, hieß es in dem Urteil. Eine Ausnahme stellte lediglich das
Einbringen von Pflanzen ohne allzu tiefe Wurzelbildung dar.

Es wird nicht allzu oft vorkommen, dass Grundstücksbesitzer einen
eigenen Brunnen bohren wollen. Ein Bürger in Rheinland-Pfalz plante
das für seinen Vorgarten, kam aber mit der Verwaltung ins Streiten.
Die forderte erstens ein Einreichen der Pläne zur anschließenden
Genehmigung und zweitens setzte sie eine Gebühr in Höhe von 100 Euro
für den Bescheid fest. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen
4 K 767/09.NW) bezeichnete es als korrekt, dass die Brunnenbohrung
den Behörden angezeigt werden müsse. Wenn allerdings dem Vorhaben
nichts entgegenstehe, dann müsse die Erlaubnis kostenfrei erfolgen.

Wer ein genügend großes Grundstück besitzt, der kann sich dafür
entscheiden, seine Bioabfälle selbst zu kompostieren. So kommt er
nach einiger Zeit in den Genuss von "selbstproduziertem" Erdreich.
Doch wenn man gleichzeitig keine Abfallentsorgungsgebühren für den
Biomüll mehr bezahlen möchte, dann reicht nicht einfach die
Behauptung aus, dass man Eigenkompostierer sei. Das
Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 12/16.NW) urteilte am
Beispiel einer fünfköpfigen Familie, die vollständige Verwertung der
Abfälle müsse ausreichend dargelegt werden. Bis das geschehen sei,
müsse die Jahresgebühr für die Biotonne in Höhe von knapp 30 Euro
beglichen werden.

Das Regenwasser vom Dach zu sammeln und in seinen Gartenteich
fließen zu lassen, scheint auf Anhieb kein großes rechtliches Problem
zu sein. Doch genau diese Fragestellung führte zu einem Rechtsstreit
zwischen einem Grundstücksbesitzer und den Behörden. Die Verwaltung
wollte den Bürger dazu bringen, seine Dachflächenentwässerung an den
bestehenden Mischwasserkanal anzuschließen. Das gelte nicht nur für
Schmutz-, sondern auch für Niederschlagswasser. Das
Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 14 K 1706/09) sah die
Angelegenheit etwas differenzierter. Es gebe eine gesetzliche
Möglichkeit, von der Abwasserüberlassungspflicht befreit zu werden,
was in diesem Fall nicht gründlich genug abgewogen worden sei.

Ein schöner Ausblick gehört nicht zwangsläufig zu einer Mietsache.
Diese Erfahrung musste ein Mieter machen, der gegen seinen
Wohnungseigentümer prozessierte. Anlass dafür war eine Holzwand, die
der Nachbar an der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Sie
verschlechtere die Aussicht von der Wohnung aus dramatisch, weswegen
der Eigentümer für eine Entfernung sorgen müsse. Das Landgericht
Karlsruhe (Aktenzeichen 9 S 236/11) wollte sich dem nicht
anschließen. Wenn die Aussicht nicht ausdrücklich Gegenstand des
Mietvertrages sei und sich damit auf den Mietpreis auswirke, spiele
das keine Rolle. Ansonsten gebe es keinen Anspruch auf einen
ungestörten Blick in Richtung Nachbargarten.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgesch?ftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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