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Rauschende Hochzeitsfeier: Wer zahlt die Schäden an der Location? / R+V-Infocenter: Brautpaar kann zur Verantwortung gezogen werden

Geschrieben am 27-04-2017

Wiesbaden (ots) - Es sollte der schönste Tag des Lebens sein, doch
dann folgt das böse Erwachen: Wenn einer der Hochzeitsgäste bei der
Feier zu später Stunde das Parkett beschädigt oder die Seidentapete
mit Bier ruiniert, müssen die frischgebackenen Eheleute unter
Umständen dafür geradestehen. Das Infocenter der R+V Versicherung
sagt, wann die private Haftpflichtversicherung für Schäden an der
Location aufkommt - und wann nicht.

Heiratsfieber im Wonnemonat: Rund 50.000 Verliebte schließen im
Mai den Bund fürs Leben - so viele wie in keinem anderen Monat. Oft
wird das "Ja"-Sagen von einem rauschenden Fest begleitet. Doch die
Kosten können in die Höhe schießen, wenn Freunde oder
Familienangehörige dabei über die Stränge schlagen. "Zwar haftet
grundsätzlich erst einmal jeder selbst für den Schaden, den er
anrichtet", sagt Ferenc Földhazi, Haftpflicht-Experte beim
R+V-Infocenter. "Doch wenn der Schuldige unbekannt ist, wird das
Brautpaar für die Schäden zur Verantwortung gezogen."

Brautpaar gilt als Veranstalter

Der Grund: Wer den Raum anmietet, gilt rechtlich als Veranstalter
und ist gegenüber dem Vermieter in der Pflicht. Allerdings kommt für
solche Fälle die private Haftpflichtversicherung des Brautpaares nur
unter besonderen Umständen auf. "Die Haftpflichtversicherung deckt
Schäden ab, die der Versicherte verschuldet. Bleibt der Schuldige
unbekannt, kann auch seine Versicherung nicht einspringen", so
R+V-Experte Földhazi. Die Folge: Die Eheleute müssen die Kosten
übernehmen.

Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf

Anders sieht es aus, wenn das Brautpaar ein Verschulden trifft.
Ein Beispiel: Die Eheleute verteilen Wunderkerzen an ihre Gäste,
obwohl das Abbrennen von Feuerwerk im Partyraum laut Mietvertrag
ausdrücklich untersagt ist. Wenn dadurch der Parkettboden beschädigt
wird, übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung die
Kosten. "Allerdings sind das immer Einzelfallentscheidungen", erklärt
R+V-Experte Földhazi.

Nach der Hochzeit: Haftpflichtversicherung zusammenlegen

Hatten beide Partner vor der Hochzeit eine
Haftpflichtversicherung, erhalten sie mit der Eheschließung ein
Sonderkündigungsrecht. Sie können dann ihre Versicherungen
zusammenlegen. Normalerweise wird der länger bestehende Vertrag auf
den Familientarif umgestellt. Kinder sind dort in der Regel
mitversichert.



Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
www.infocenter.ruv.de

Original-Content von: R+V-Infocenter, übermittelt durch news aktuell


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