Lausitzer Rundschau: Eine Datenkrake auch nach dem Tod
Digitales Erbe
Geschrieben am 31-05-2017 |
Cottbus (ots) - Das Urteil des Berliner Kammergerichts ist
verstörend. Denn wer um einen geliebten Menschen trauert, der muss
sich erst recht ein Bild bewahren können vom Verstorbenen. Auch und
gerade in der heutigen Zeit, wo vieles nur noch virtuell ist. Das
gilt insbesondere für betroffene Eltern. In der realen Welt wird dann
oft im Nachlass nach Hinweisen gesucht, oder aber man lässt die
Erinnerung über Fundstücke im Schrank aufleben. In der digitalen Welt
ist das Stöbern und Nachlesen nach Auffassung des Kammergerichts aber
weitgehend nicht gestattet. Doch der virtuelle Nachlass darf nicht
auch noch dem Datenkraken namens Facebook gehören. Das wäre zutiefst
unmoralisch. Bislang löscht der Konzern Benutzerkonten ja nur, wenn
ein Nutzer dies vor seinem Ableben beantragt. Oder aber das
Unternehmen versetzt nach einer entsprechenden Nachricht die Seite in
einen "Gedenkzustand" mit begrenztem Zugang. Das reicht jedoch nicht
aus. Am Online-Erbe haben die engsten Angehörigen ein legitimes und
vertretbares Interesse. Wie an Fotoalben, Tagebüchern, Briefen oder
anderen persönlichen Notizen in der "normalen" Welt. Justizminister
Heiko Maas muss sich daher der Sache jetzt annehmen und für
rechtliche Klarheit im Sinne der Betroffenen sorgen. Das Urteil nimmt
indirekt aber nicht nur die Politik, sondern auch jeden Nutzer in die
Pflicht. In der analogen Welt regelt man die Dinge frühzeitig
testamentarisch, wer bekommt das Haus, wer das Geld, und zu welchen
Teilen. Gleiches sollte man für den virtuellen Raum planen. Je eher,
desto besser: Wer bekommt die Passwörter, wer die
Zugangsmöglichkeiten zu Online-Diensten. Nur so wird die
Vergänglichkeit im Netz nicht zur Ausnahme, nur so erbt Facebook
schon mal nicht alles.
Pressekontakt:
Lausitzer Rundschau
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