EANS-Hauptversammlung: FACC AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107
Abs. 3 AktG
Geschrieben am 20-06-2017 |
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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent
verantwortlich.
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20.06.2017
FACC AG
mit dem Sitz in Ried im Innkreis
FN 336290 w
EINLADUNG zur 3. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (ISIN AT00000FACC2) zur 3.
ordentlichen Hauptversammlung der FACC AG am Dienstag, dem 18. Juli 2017, um 10:
00 Uhr, in der MESSE RIED, Halle 17/1.Stock - Brucknerstraße 39 in 4910 Ried im
Innkreis, ein.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des
Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und Corporate-Governance-
Bericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr
2016/17.
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016/17.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2016/17.
4. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2016/17.
5. Wahlen in den Aufsichtsrat.
6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2017/18.
UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Folgende Unterlagen werden ab 27. Juni 2017 gemäß § 108 Abs. 3 und 4 AktG zur
Einsicht in Internet unter www.facc.com [http://www.facc.com] zugänglich gemacht
und werden in der Hauptversammlung aufliegen:
- Jahresabschluss mit Lagebericht,
- Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
- Corporate-Governance-Bericht,
- Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2016/17
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-6
- Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5
- Text dieser Einberufung
- Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht
HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM. §§ 109, 110 und 118 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit
mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Verlangen muss in
Schriftform spätestens am 27. Juni 2017 der Gesellschaft ausschließlich an die
Adresse, 4910 Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations,
z.Hd. Manuel Taverne, zugestellt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt
muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der
Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien,
die nur zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf denselben
Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Dieses Verlangen in
Textform muss spätestens am 07. Juli 2017 der Gesellschaft per Post an, 4910
Ried im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel
Taverne, oder per E-Mail investor.relations@facc.com, wobei das Verlangen in
Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugehen. Über
einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 AktG bekannt gemacht wurde, ist
nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag wiederholt
wird. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses
Aktionärsrechts genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich auf
denselben Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen.
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der
Einberufung. Dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat. Ein Aktionärsantrag
auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt zwingend die fristgerechte
Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG samt einer Erklärung
gemäß § 87 Abs. 2 AktG voraus. Für Wahlen in den Aufsichtsrat
(Tagesordnungspunkt 5) ist folgendes zu beachten: Bei einem Vorschlag zur Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung
der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Diese müssen der Gesellschaft
ebenfalls bis spätestens 07. Juli 2017 zugehen und von der Gesellschaft bis
spätestens 11. Juli 2017 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betreffende Person
nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Bei der Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung die Kriterien des § 87 Abs. 2a
AktG, insbesondere die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder,
die fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Aspekte der
Diversität und der Internationalität sowie die berufliche Zuverlässigkeit, zu
beachten.
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach
vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung
bedürfen, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung per E-Mail an investor.relations@facc.com
[investor.relations@facc.com] oder schriftlich an die Gesellschaft in 4910 Ried
im Innkreis, Fischerstraße 9, Abteilung Investor Relations, z.Hd. Manuel
Taverne, gestellt werden.
Weitergehende Informationen über diese Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110
und 118 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.facc.com
zugänglich.
NACHWEISSTICHTAG UND TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 08. Juli
2017 (Nachweisstichtag). Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur
berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft
nachweist. Es genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag
eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 13.
Juli 2017 an die Anmeldestelle zugehen muss.
Anmeldestelle:
Fax-Nr.: +43(0)1 8900 500 99
E-Mail Adresse: anmeldung.facc@hauptversammlung.at
[anmeldung.facc@hauptversammlung.at] (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.)
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt
ISIN im Text angeben)
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code)
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT00000FACC2) des Aktionärs
* Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
* ausdrückliche Angabe, dass sich die Bestätigungen auf den Depotstand 08. Juli
2017 um 24:00 Uhr MESZ beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert;
Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw.
Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.
VERTRETUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er
vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder
einer juristischen Person) in Textform erteilt werden, wobei auch mehrere
Personen bevollmächtigt werden können. Die Vollmacht muss der Gesellschaft
ausschließlich an einer der nach genannten Adressen zugehen:
per Telefax: +43(0)1 8900 500 99
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt
ISIN im Text angeben)
Per Post:
FACC AG
Investor Relations
Fischerstraße 9
4910 Ried im Innkreis
Per E-Mail: anmeldung.facc@hauptversammlung.at
[anmeldung.facc@hauptversammlung.at] (als eingescannter Anhang; PDF, TIF etc.)
Persönlich bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
Ein Vollmachtformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht werden auf
Verlangen zugesandt und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.facc.com abrufbar. Sofern die Vollmacht nicht am Tag der Hauptversammlung
bei der Registrierung persönlich übergeben wird, soll die Vollmacht spätestens
am 17. Juli 2017 bis 14:00 Uhr bei der Gesellschaft einlangen. Die vorstehenden
Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Widerruf
der Vollmacht. Hat ein Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der
dafür zugelassenen Wege (siehe oben) die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht
erteilt wurde.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft eingeteilt in 45.790.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien
beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 45.790.000.
Um den reibungslosen Ablauf bei der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung einzufinden.
Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität
am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein,
Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist
ab 09:30 Uhr
Rückfragehinweis:
Investor Relations:
Manual Taverne
Director Investor Relations
Mobil: 0664/801192819
E-Mail: m.taverne@facc.com
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: FACC AG
Fischerstraße 9
A-4910 Ried im Innkreis
Telefon: +43/59/616-0
FAX: +43/59/616-81000
Email: office@facc.com
WWW: www.facc.com
ISIN: AT00000FACC2
Indizes:
Börsen: Wien
Sprache: Deutsch
Original-Content von: FACC AG, übermittelt durch news aktuell
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