Dachdecker: Zentralverband und Gewerkschaft einigen sich auf Mindestlohn 2
Geschrieben am 06-12-2017 |
Köln (ots) - Der Mindestlohn 2 (ML 2) im Dachdeckerhandwerk kommt:
Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) gaben nach längeren
Verhandlungen Ende November den Weg frei für einen
bundeseinheitlichen Mindestlohn 2, der ab dem 1. Januar 2018 für
Arbeitnehmer gilt, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten
des Dachdeckerhandwerks ausführen.
Tarif-Regelungen im Detail
Der bisherige Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk wird für
ungelernte gewerbliche Arbeitnehmer ab 1. Januar 2018 bis zum 31.
Dezember 2019 von derzeit 12,25 Euro pro Stunde auf 12,20 Euro
abgesenkt. Als ungelernt gelten Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs-
und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, wie das Anreichen von
Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von
Baustellen. Die zweite Mindestlohnstufe gilt für Facharbeiter
("Gelernte Arbeitnehmer"). Als solche gelten alle gewerblichen
Mitarbeiter, die einen Gesellenbrief im Dachdecker-, Zimmerer- oder
Klempnerhandwerk vorweisen können. Der ML 2 gilt auch für diejenigen,
die einen gleichgestellten staatlich anerkannten ausländischen
Berufsabschluss haben oder - unabhängig von ihrer Qualifikation -
fachlich qualifizierte Tätigkeiten ausführen. Der Mindestlohn für
gelernte Arbeitnehmer beträgt 12,90 Euro ab 1. Januar 2018 bis 31.
Dezember 2018; im darauffolgenden Jahr erhöht sich der ML 2 auf 13,20
Euro pro Stunde. Gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am
Betriebssitz beschäftigt werden - sogenannte Lageristen - sind von
der Geltung des tariflichen Mindestlohns ausgenommen. Die
Allgemeinverbindlichkeit der Mindestlohnregelung ist beantragt.
Evaluierung soll Auswirkung des ML 2 bewerten
"Uns ist bewusst, dass eine Kontrolle des ML 2 durch die
Zollbehörden nur eingeschränkt möglich ist und die Kontrolldichte
nicht unbedingt erhöht wird. Daher war es uns wichtig, eine
paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien
einzusetzen, die bis Mitte 2019 die Auswirkungen der zweiten
Mindestlohnstufe überprüfen soll. Dies betrifft vor allem die Frage
der Kontrollierbarkeit und die Entwicklung der realen Stundenlöhne",
erklärt ZVDH-Präsident Dirk Bollwerk.
Pressekontakt:
Claudia Büttner
Bereichsleiterin Presse
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
Fritz-Reuter-Str. 1 // 50968 Köln
Tel.0221-398038-0
Fax 0221-398038-512
E-Mail cbuettner@dachdecker.de
www.dachdecker.de
Original-Content von: Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks ZVDH, übermittelt durch news aktuell
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