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TÜV Rheinland: Gebrauchsanweisung von Silvesterfeuerwerk genau beachten (AUDIO)

Geschrieben am 27-12-2017

Köln (ots) -

Vorsicht in Kombination mit Alkohol: Am besten gilt die
0-Promille-Grenze / Nur aus verlässlichen Quellen kaufen / Auf
CE-Kennzeichnung und ID-Nummer achten / Für Kinder unter 12 Jahren
sind Böller verboten

Zwar gibt es keine offizielle Statistik, aber Jahr für Jahr kommt
es an Silvester zu zahlreichen Unfällen mit Feuerwerkskörpern. Ein
wichtiger Grund für Unfälle, Verletzungen oder Brände: die
fahrlässige Verwendung von Böllern und Raketen. Durch den richtigen
Umgang mit Feuerwerkskörpern lassen sich solche Gefahren vermeiden,
denn oft ist bei Unfällen Fahrlässigkeit oder Leichtsinn im Spiel:
"Beim der Verwendung von Feuerwerk gilt am besten das gleiche wie am
Autosteuer: Finger weg vom Alkohol. Ebenso wichtig ist es, die
Gebrauchsanweisung genau zu beachten", so Rainer Weiskirchen,
Fachmann für Produktsicherheit bei TÜV Rheinland.

Nur getestetes Feuerwerk zulässig

In Deutschland sind nur Feuerwerksprodukte zulässig, die von
unabhängigen Prüfinstituten wie beispielsweise TÜV Rheinland getestet
wurden. Geprüfte Produkte kann man am CE-Zeichen in Kombination mit
einer Registriernummer erkennen. Dabei sind verschiedene Kategorien
zu unterscheiden: "Feuerwerk, das mit F1 oder F2 gekennzeichnet ist,
darf ab 12 beziehungsweise 18 Jahren verwendet werden. Mit F3 und F4
gekennzeichnete Produkte dürfen nur von Pyro-Profis erworben und
gezündet werden, auch an Silvester", so Weiskirchen. Wichtig: Kindern
unter 12 Jahren ist der Gebrauch von Feuerwerkskörpern generell
verboten. Für sie gibt es geeignetes Kinderfeuerwerk, das ebenso viel
Freude machen kann.

Die Fachleute von TÜV Rheinland empfehlen auch, Feuerwerk nur aus
sicheren Quellen zu beziehen, beispielsweise Supermärkte, Baumärkte
und Warenhäuser. Selbst wenn der Kauf von Böllern und Raketen bereits
nach den Weihnachten möglich ist, tatsächlich erlaubt ist das
Abbrennen trotzdem nur an Silvester und am Neujahrstag.

Raketen nie aus der Hand zünden

Wer keine Verletzungen oder Brände riskieren will, sollte die
Gebrauchsanweisung des Herstellers genau beachten. Raketen sind nur
im Freien und auch niemals aus der Hand heraus zu zünden. Ferner
sollte beim Abbrennen der Feuerwerkskörper stets ein ausreichender
Sicherheitsabstand zu Personen, Autos und Bäumen eingehalten werden.
"Feuerwerkskörper, die nicht beim ersten Mal gezündet haben, dürfen
auf keinen Fall ein zweites Mal angezündet werden", so Weiskirchen.
Vor Kirchen, Krankenhäusern, Kindern- oder Altersheimen ist das
Zünden von Böllern und Raketen grundsätzlich untersagt. Gemeinden und
Städte geben über weitere spezielle Regelungen oder Verbote Auskunft,
oft beispielsweise auf der Internetseite. Generell empfiehlt es sich,
während des Feuerwerks Türen und Fenster geschlossen zu halten.
Herumfliegenden Böller und Raketen könnten ansonsten ins Haus oder
die Wohnung gelangen.

Zum Download unter www.tuv.com/presse auf den Presseseiten von TÜV
Rheinland:

Fertig bearbeitete O-Töne und Beiträge mit Originalton (kurz,
klang). Zur Verwendung für redaktionelle Zwecke und weitergehende
Berichterstattung kostenfrei.

Die aktuellen Presseinformationen sowie themenbezogene Fotos
erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im
Internet: www.tuv.com/presse und www.twitter.com/tuvcom_presse



Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen:
Rainer Weiskirchen, Presse, Tel.: 09 11/6 55-42 30

Original-Content von: TÜV Rheinland AG, übermittelt durch news aktuell


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