Ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ein zahnloser Papiertiger?
Geschrieben am 29-12-2017 |
Berlin (ots) - Hate Speech, Fake News, Cybermobbing. Die Liste von
persönlichkeits- und rufschädigenden Delikten im Internet lässt sich
nahezu beliebig fortsetzen. Das Ziel einiger Onlineportale ist nicht
Aufklärung, Information oder Meinungsäußerung, sondern die
Realisierung eines perfiden Geschäftszwecks: Unternehmen oder
Personen sollen öffentlich "hingerichtet" werden, indem auf eigens
hierfür errichteten Onlineportalen vor den Geschäften der "schwarzen
Schafen" gewarnt wird.
Die angeprangerten Unternehmen werden im Anschluss erpresst und
für die Löschung der diffamierenden Veröffentlichungen hohe Summen -
teils Millionenbeträge - verlangt. Wird den Forderungen nicht
nachgegeben, müssen die Betroffenen weitere Veröffentlichungen mit
ständigen Steigerungen der beleidigenden Inhalte ertragen. Für die
verleumdeten Personen und Unternehmen sind die Folgen meist
gravierend. Schwere Fälle von Cybermobbing und Diffamierungen im
Internet endeten dramatisch - in Suiziden und Insolvenzen.
Keine Regulierung von Hassportalen und Suchmaschinen
Zu Recht wurde von der Bundesregierung festgestellt, dass es einer
Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken bedarf, um
objektiv strafbare Inhalte wie "Volksverhetzung, Beleidigung,
Verleumdung oder Störung des öffentlichen Friedens" unverzüglich zu
entfernen. Mit dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen
Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) hat der Gesetzgeber reagiert und
die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betroffene von Onlinemobbing
und Falschberichterstattung im Internet teilweise verbessert.
Trotzdem weist das NetzDG problematische Regulierungslücken auf.
Während Social-Media-Portale in Zukunft stärker reguliert werden,
fallen andere wichtige Verbreitungskanäle nicht unter den
Anwendungsbereich des NetzDG. Ausgerechnet Internetportale, die
eigens für die Verbreitung von strafbaren Handlungen errichtet
wurden, unterliegen auch in Zukunft keiner gesetzlichen Regulierung.
Gleiches gilt für die großen Suchmaschinenbetreiber, deren
Suchfunktionen "Fake-News" erst einem Millionenpublikum zugänglich
machen.
Top 3: Regulierungslücken, die unverzüglich beseitigt werden
müssen
1. Für Betroffene von Falschberichterstattung muss eine effektive,
rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, um Portalbetreiber zeitnah
an einer weiteren Verbreitung von rechtsverletzenden Inhalten zu
hindern. Der Rechtsschutz muss auch gegenüber Portalbetreibern mit
Sitz im Ausland Anwendung finden.
2. Portalbetreiber und Suchmaschinenanbieter, insbesondere solche
mit Niederlassungen in Europa, sollten von Betroffenen auch im Inland
in Haftung genommen werden können. Das Versteckspiel hinter
US-Muttergesellschaften oder Offshore-Gesellschaften darf nicht
weiter zu einer rechtlichen Unsicherheit, hohen Kosten und zeitlichen
Verzögerungen für die Geschädigten von Cybermobbing führen.
3. Suchmaschinenanbieter sollten genauso wie die Betreiber von
sozialen Netzwerken unter die Regulierungen des NetzDG fallen und
verpflichtet werden, rechtsverletzende Inhalte nach Kenntnisnahme zu
prüfen und zu entfernen. Die Entscheidungen der Suchmaschinenanbieter
auf Löschanfragen sollten zeitnah getroffen werden und gerichtlich
überprüfbar sein.
Pressekontakt:
RH Reputation GmbH
Pavlo Hanov
pavlo.hanov@rh-reputation.de
www.rh-reputation.de
Original-Content von: RH Reputation GmbH, übermittelt durch news aktuell
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