VW Skandal Sensation - OLG Köln: Berufung eines Händlers gegen Verurteilung erfolglos
Geschrieben am 11-01-2018 |
Lahr (ots) - Es ist eine Sensation: Das Oberlandesgericht Köln
beabsichtigt, eine Berufung eines Händlers im VW Abgasskandal gegen
ein Urteil des Landgerichts Aachen durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen. Dies deshalb, weil die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg habe.
Die Klägerin kaufte im Jahre 2015 einen VW Beetle, der vom
Abgasskandal betroffen ist. Sie klagte zunächst vor dem Landgericht
Aachen auf Rückabwicklung und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Ihren
Händler. Das Landgericht Aachen, 8 O 12/16 gab der Klage mit Urteil
vom 07.07.2017 statt. Dagegen legte der Händler vor dem
Oberlandesgericht Köln Berufung ein. Mit Beschluss vom 20. Dezember
2017,18 U 112/17 entschied das Oberlandesgericht Köln nunmehr, dass
es beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Das
Oberlandesgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die
Berufung des Händlers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe
und die Verurteilung des Landgerichts Aachen richtig ist. Das
Fahrzeug sei in jedem Fall mangelhaft. Der Mangel sei auch nicht
unerheblich und eine kurze Fristsetzung von 2 Wochen sei ausreichend.
Damit kann die Klägerin das Fahrzeug zurückgeben.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der bundesweit mehr als 5.500
Gerichtsverfahren im VW Abgasskandal führt, teilt mit: "Es ist eine
klare Ansage des Oberlandesgerichts Köln. Geschädigte können ihr
Fahrzeug zurückgegeben. Es handelt sich um eine sehr positive
Entscheidung und um eine der ersten Entscheidungen bundesweit eines
Oberlandesgerichts. Geschädigte haben damit weiterhin gute Aussichten
auf eine Entschädigung bzw. auf Rückgabe des Fahrzeugs. Die Ansprüche
verjähren endgültig Ende 2018, so dass nunmehr Eile geboten ist.
Das Oberlandesgericht führt in seinem Beschluss wörtlich aus:
http://ots.de/Y1CKM
"Das Rechtsmittel ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne
des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, weil eine andere, für die Beklagte
günstigere Entscheidung auch mit Rücksicht auf den Sach- und
Streitstand im zweiten Rechtszug unter keinem rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, sondern das
Landgericht der Klage zu Recht und ohne Rechtsfehler gemäß § 513 Abs.
1 ZPO in dem zuerkannten Umfang stattgegeben hat.
Im Einzelnen:
a) Das seitens der Klägerin von der Beklagten am 15. bzw. 18. Juni
2015 erworbene Fahrzeug VW Beetle Design TDI leidet allein
durch die auch nach den eigenen Angaben des Herstellers (vgl.
Mitteilung vom 3. Oktober 2015, Bl. 16 GA) in dem konkreten
Fahrzeug zur Steuerung des eingebauten 1,6l-TDI-Motors der
Baureihe EA 189 eingesetzte Software, die für den Betrieb des
Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer
Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine
Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den
optimierten Betriebsmodus vorsieht, an einem Sachmangel im
Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Denn für die übliche
Beschaffenheit im Sinne der vorgenannten Bestimmung und für
diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt
es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (vgl.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S.
2807 [2808]), also auf den Horizont eines vernünftigen
Durchschnittskäufers (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 43. Ed.,
Stand: 15. Juni 2017, § 434 Rn. 72). Der vernünftige
Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im
Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen,
dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder
zulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur
davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die
rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er
muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp
erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine
Täuschung erwirkt hat.
Zum einen kann nämlich der Käufer gesetzeskonformes Verhalten der
Hersteller und aller übrigen Beteiligten erwarten, und das gilt auch
dann, wenn seitens eines oder mehrerer Hersteller in so großer Zahl
rechtswidrig manipuliert wird, dass im Ergebnis die Anzahl der durch
Täuschung erwirkten diejenige der rechtmäßig zustande gekommenen
Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen übersteigt. Denn solange
die Manipulation heimlich vorgenommen werden und solange die für den
Betrieb eines Pkw im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen,
Erlaubnisse und Genehmigungen durch entsprechende Täuschungen erwirkt
werden, kann dies keinen Einfluss auf die Erwartungen des
Durchschnittskäufers haben. Allenfalls nach dem Bekanntwerden
bestimmter Manipulationen kann und muss er eventuell damit rechnen,
dass ein bestimmter Hersteller bestimmte Zulassungen, Erlaubnisse und
Genehmigungen durch Manipulationen erwirkt hat.
Zum anderen erstrecken sich die berechtigten Erwartungen eines
vernünftigen durchschnittlichen Käufers sehr wohl auf die Erwirkung
aller letztendlich für den Betriebs des erworbenen Fahrzeugs im
Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und
Genehmigungen, mag der Käufer sich auch bis zum Bekanntwerden von
Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den einzelnen
technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und
Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht haben. Denn eine
Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des
Fahrzeugs bedeutsamen Bereich gefährdet auch aus der Sicht eine
vernünftigen Durchschnittskäufers eventuell die für seine Nutzung des
Pkw im Straßenverkehr maßgebende Zulassung. Darüber hinaus hat sie
für ihn auch insofern unabsehbare Folgen, als er die Folgen für den
Verkehrs- und Wiederverkaufswert seines Fahrzeuges im Falle eines
Bekanntwerdens der Manipulation nicht sicher zu prognostizieren
vermag und ihm deshalb erhebliche finanzielle Einbußen zu drohen
scheinen, die er mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs vermeiden
könnte.
Hier hatte die Klägerin das Fahrzeug entsprechend den Angaben im
ausgefüllten Bestellungsformular (vgl. Bl. 14 GA) sowie in der
Rechnung (vgl. Bl. 15 GA) am 15. Juni 2015 gekauft, während die
Mitteilung des Herstellers über die Verwendung der
Manipulations-Software in dem erworbenen Pkw vom 3. Oktober 2015
stammt (vgl. Bl. 16 GA). Dementsprechend durfte und musste die
Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen, dass
sich der Hersteller rechtmäßig verhalten und die für den Betrieb
ihres Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen
Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht durch Täuschung und
nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hatte. Da
dies tatsächlich aber nicht der Fall war und in dem von der Klägerin
erworbenen Pkw vom Hersteller eine Manipulations-Software eingesetzt
worden war, wies das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit im
Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf.
Demgegenüber kommt es für die Mangelhaftigkeit des erworbenen Pkw
als solche weder darauf an, ob das Fahrzeug die maßgebenden
Grenzwerte insbesondere der Euro-5-Abgasnorm hinsichtlich der
Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software
einzuhalten vermag, noch steht der Annahme eines Sachmangels im
vorgenannten Sinn entgegen, dass der Betrieb des erworbenen Pkw im
realen Straßenverkehr nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs auf einem
Prüfstand zu vergleichen ist und die für die Einhaltung der
Euro-5-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den
gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen,
sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den
Fahrleistungen bedeutungslos sein mögen. Denn all dies ändert nichts
daran, dass das Fahrzeug durch die verwendete Manipulations-Software
in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen
Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen
Fahrzeugs abwich und dass die Abweichung einen auch für den
vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betraf.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sowie einen
unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang verneint.
So mag es zwar richtig sein, dass das zur Beseitigung des Mangels
erforderliche Ersetzen der Manipulations-Software durch die vom
Kraftfahrt-Bundesamt geprüfte und zugelassene, neu entwickelte
Software lediglich einen zeitlichen Aufwand von ca. einer Stunde
sowie Kosten von ca. 100,- EUR verursacht.
Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass die notwendige
Software nicht zur Verfügung stand, als die vom Hersteller zu
verantwortende, flächendeckende Täuschung und der Einsatz der
Manipulations-Software entdeckt wurden und als die Klägerin
wiederholt Nachbesserung verlangte. Erst recht war eine geeignete
Software nicht schon vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt
worden. Demnach stand weder bei Gefahrübergang, noch zu dem Zeitpunkt
der Entdeckung des Mangels, noch zur Zeit der beiden
Nachbesserungsverlangen, noch zum Zeitpunkt des Rücktritts fest, mit
welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen würde, den
Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen
Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben. Ebenso
wenig stand fest, dass und wann dies überhaupt gelingen würde. Das
ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Denn
danach war am 15. Oktober 2015 lediglich ein vom Hersteller
vorgelegter Zeit- und Maßnahmenplan vom Kraftfahrt-Bundesamt im Wege
einer nachträglichen Nebenbestimmung zur Typengenehmigung für
verbindlich erklärt worden und hatte der Hersteller einer weiteren
Auflage des Kraftfahrt-Bundesamtes folgend bis zum 25. November 2015
lediglich eine generelle Lösung zur Beseitigung der Manipulation
vorgelegt. Dass dabei bzw. in der Zeit bis zur Rücktrittserklärung
auch das für die Beseitigung des Sachmangels an dem Fahrzeug der
Klägerin erforderliche Software-Update vorgelegt und genehmigt worden
wäre, trägt die Beklagte nicht vor und würde auch dem unstreitigen
weiteren Hergang insofern widersprechen, als das Ersetzen der
Manipulations-Software und Aufspielen des erforderlichen
Software-Updates letztlich erst nach der Freigabe des
Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 15. Dezember 2016
geschehen konnte. Demnach war selbst zu dem Zeitpunkt des Rücktritts
der Klägerin weder der genaue zeitliche und sachliche Aufwand klar,
den die Nachbesserung erfordern würde, noch stand fest, dass die vom
Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines bloßen
Software-Updates überhaupt gelingen und zur Genehmigung des
Kraftfahrt-Bundesamtes führen würde. Schon mit Rücksicht auf diese
ganz erhebliche Ungewissheit kann von einer unerheblichen
Pflichtverletzung oder von einem unerheblichen Sachmangel bei
Gefahrübergang mit Blick auf die möglichen Folgen für die Klägerin
nicht die Rede sein und greift auch keine Vermutung zugunsten der
Beklagten ein.
Hinzu kommt, dass der Klägerin im Falle einer Anwendung des § 323
Abs. 5 S. 2 BGB für einen unabsehbaren Zeitraum das keineswegs fern
liegende Risiko einer Insolvenz sowohl des Herstellers, der über die
für eine eventuell mögliche Behebung des Sachmangels erforderlichen
technischen Daten verfügte, als auch der Beklagten übertragen würde.
Weil der Hersteller VW einer kaum überschaubaren Anzahl von
Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt
ausgesetzt war und ist und weil die Beklagte als Vertragshändlerin
mit einer nicht unerheblichen Zahl von Inanspruchnahme kraft
Gewährleistung rechnen muss, deren Weitergabe an den letztlich
verantwortlichen Hersteller keineswegs stets und vollumfänglich
binnen kurzer Frist gelingen muss, bestand für Käufer wie die
Klägerin das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass sie infolge
einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Herstellers und wegen des
Unvermögens der Beklagten als bloßer Vertragshändlerin, das
Software-Problem selbst zu lösen und eine notwendige Freigabe durch
das Kraftfahrt-Bundesamt zu erwirken, oder wegen einer Insolvenz auch
der Beklagten letztendlich ein Fahrzeug würde behalten müssen, dessen
Zulassung zum Betrieb im Straßenverkehr in Frage stand. Auch deshalb
kann von einer Unerheblichkeit des vorliegenden Sachmangels nicht die
Rede sein.
Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Beklagte selbst den
Sachmangel weder im Sinne eines Verschuldens zu verantworten hat,
noch überhaupt von ihm beim Gefahrübergang Kenntnis gehabt haben
wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr ist im Rahmen der
bei der Frage nach der (Un-)Erheblichkeit eines Sachmangels
anzustellenden Gesamtabwägung insofern zu berücksichtigen, dass die
Beklagte als Vertragshändlerin in einer dauerhaften Vertragsbeziehung
zu dem verantwortlichen Hersteller stand und steht und dass sie damit
das Risiko einer Gewährleistungshaftung im Verhältnis zu den Kunden
für Sachmängel, die sie selbst nicht verschuldet hat, in gewissem
Umfang in Kauf genommen hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint es interessengerecht, eine
Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zuzulassen und die Beklagte
auf die Inanspruchnahme ihres Vertragspartners, des Herstellers VW,
zu verweisen.
c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und erst recht entgegen
der von der Beklagten vertretenen Auffassung, hat die Klägerin
der Beklagten auch gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine objektiv
angemessene Frist zu Nachbesserung gesetzt. Denn mögen für die
Bemessung einer angemessenen Frist auch die Umstände des
jeweiligen Einzelfalles maßgebend sein und mag dabei hier auch
zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte selbst weder für den
Sachmangel im Sinne eines Verschuldens verantwortlich war, noch
über die für seine Behebung maßgebenden Kenntnisse und
Fertigkeiten verfügte, so ist doch von ausschlaggebender
Bedeutung, dass die Frist zur Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 1
BGB den Schuldner lediglich in die Lage versetzen soll, eine
bereits vorbereitete Leistung zu vollenden. Dem Schuldner soll
keineswegs ermöglicht werden, mit der Leistungsbewirkung erst
zu beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR
27/81 -, NJW 1982, S. 1279 [1280]). Im vorliegenden Fall
bedurfte es deshalb keiner langen Frist, die es dem Hersteller
erlaubte eine bis dahin nicht vorhandene Software zu
entwickeln, zu testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen zu
lassen und den Vertragshändlern bereitzustellen, sondern die
Klägerin durfte bei der Bemessung der Frist zunächst ihr
eigenes Interesse an einer umgehenden Behebung des Mangels im
Hinblick auf die mit einer längeren Frist verbundenen
Unsicherheiten sowie mit Rücksicht auf die bis dahin
eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fahrzeugs zugrunde legen.
Darüber hinaus musste sie die Frist so bemessen, dass der
Beklagten die Rücksprache mit dem Hersteller und die
Anforderung einer bereits vorhandenen und genehmigten Software
möglich war.
Auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens musste
sich die Klägerin selbst mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich nicht
eingeschränkte Nutzbarkeit des Pkw nicht einlassen, weil zum einen
das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates
nicht feststand und damit die für die Klägerin bedeutsame Zulassung
sehr wohl weiter in Frage stand und weil zum anderen in der
Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein
Verkehrswert in Frage stand. Zu diesem zuletzt genannten Umstand hat
es schon deshalb keines weiteren Vortrages der Klägerin und keiner
Beweisaufnahme seitens des Landgerichts bedurft, als es in der Natur
der Sache liegt und allgemein bekannt ist, dass ein Pkw, dessen
Zulassung auf dem Einsatz einer Manipulations-Software sowie einer
entsprechenden Täuschung seitens des Herstellers beruht und dessen
fortgesetzter Betrieb im Straßenverkehr der Entwicklung sowie des
Einsatzes einer bis dahin noch nicht vorhandenen Software und der
Freigabe der Software seitens des Kraftfahrzeug-Bundesamtes bedarf,
am Fahrzeug-Markt schwerer absetzbar ist als ein Pkw, der keinen
Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist. Wollte die Beklagte anderes
behaupten, müsste sie der letztlich in Frage stehenden Zulassung
eines Fahrzeugs für den Betrieb im Straßenverkehr und den hierfür
maßgebenden Faktoren jede Bedeutung für den Verkehrswert eines doch
für den Betrieb im Straßenverkehr bestimmten Pkw absprechen.Nach
allem genügte bereits die ersten zur Nachbesserung gesetzt Frist,
jedenfalls aber die zweite Frist."
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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