Krankgeschrieben? Bescheinigung sofort bei der Krankenkasse einreichen / R+V-Infocenter: Verlust des Krankengeldes möglich
Geschrieben am 25-01-2018 |
Wiesbaden (ots) - Ob grippaler Infekt oder Skiunfall: Wer
gesetzlich versichert ist, sollte seine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung immer sofort auch an die
Krankenkasse schicken. Im schlimmsten Fall bekommt er sonst später
kein Krankengeld, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.
Fristen einhalten
Jeder weiß, dass dem Arbeitgeber die Krankmeldung vom Arzt so
schnell wie möglich vorliegen muss. Doch dasselbe gilt für die
Krankenkasse - und das ist vielen nicht bewusst. Grund hierfür: Der
Arbeitgeber zahlt bei Krankheit das Gehalt nur sechs Wochen lang ganz
normal weiter. Danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld
ein. Damit das reibungslos klappt, gibt es Fristen. "Die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bereits innerhalb einer Woche
nach Ausstellung an die Krankenkasse geschickt werden", sagt Svenja
Bartmann, Abteilungsleiterin Versorgungsmanagement bei der R+V BKK.
"Der Anspruch auf Krankengeld kann ruhen, wenn sie zu spät eingeht."
Anspruch auf Krankengeld sichern
Dieser Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem der Arzt die Krankheit
festgestellt hat. Um ihn zu erhalten, muss der Arzt den Patienten
ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, also spätestens am nächsten
Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
"Gesetzliche Krankenkassen können das Krankengeld nur dann gewähren,
wenn die AU-Bescheinigungen rechtzeitig vorliegen und die
Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt wird", so Bartmann.
"Insbesondere nach den ersten sechs Wochen oder einer
Wiedereingliederung ist es wichtig, dass die Bescheinigung pünktlich
eingeht."
Die Verantwortung liegt beim Versicherten
Erklärungen wie "Der Arzt wollte die Bescheinigung verschicken",
"Die Praxis war geschlossen" oder "Ich war zu krank" akzeptieren
Krankenkassen bei zu spät oder gar nicht eingereichten
AU-Bescheinigung nicht. "Für die fristgemäße Zustellung ist allein
der Versicherungsnehmer verantwortlich," sagt Svenja Bartmann. Da es
um wichtige Zahlungsansprüche geht, empfiehlt es sich daher, die
Bescheinigung per Post oder als Fax mit Versandbestätigung zu
versenden. Inzwischen ist es bei vielen Krankenkassen auch möglich,
die Bescheinigung einzuscannen oder zu fotografieren und per Email zu
schicken. Auch Apps werden immer häufiger angeboten.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Privatversicherte erhalten ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld
von ihrer Versicherung. Voraussetzung ist dabei, dass sie diesen
Zusatz abgeschlossen haben. Ob die AU-Bescheinigung zur
Auszahlung vorliegen muss, wird je nach Versicherung
unterschiedlich gehandhabt.
- Wird der Arbeitnehmer im Ausland krank, muss er die ausländische
AU-Bescheinigung so schnell wie möglich an die Krankenkasse
schicken.
www.infocenter.ruv.de
Pressekontakt:
R+V-Infocenter
06172/9022-131
a.kassubek@arts-others.de
http://www.infocenter.ruv.de
Original-Content von: R+V Infocenter, übermittelt durch news aktuell
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