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Rabauken auf der Spur / Heftige Debatte um Videoüberwachung in Tiefgarage (FOTO)

Geschrieben am 05-02-2018

Berlin (ots) -

Die deutsche Rechtsprechung ist sehr streng, wenn es um privat
installierte Überwachungskameras geht. Es müssen zahlreiche
Voraussetzungen erfüllt sein, um das tun zu dürfen. Eine
Eigentümergemeinschaft ließ nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS gerichtlich klären, ob die Videoüberwachung von
zwei Stellplätzen in einer gemeinschaftlichen Tiefgarage vertretbar
ist.

(Amtsgericht Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 82/16)

Der Fall: Nach einer Sachbeschädigung und einigen weiteren
Auffälligkeiten entschlossen sich die Sondereigentümer von zwei
nebeneinander liegenden Stellplätzen dazu, diese zur Abschreckung und
zur Dokumentation eventueller weiterer Vorfälle mit einer Kamera zu
überwachen. Die Gemeinschaft stimmte dem mehrheitlich zu, wenn die
Betroffenen die Kosten übernähmen und tatsächlich nur den Bereich der
Stellplätze filmten. Eine Eigentümerin war nicht einverstanden. Sie
fürchtete um die Persönlichkeitsrechte der Garagennutzer und war
außerdem der Meinung, es handle sich um eine bauliche Veränderung,
die der Zustimmung aller bedürfe.

Das Urteil: Ähnlich wie zuvor schon die WEG-Versammlung legte das
Gericht großen Wert darauf, dass fremdes Sondereigentum und
gemeinschaftliches Eigentum nicht von der Kamera erfasst würden. Wenn
das der Fall sei, entspreche eine derartige Überwachung innerhalb
enger Grenzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und sei nicht zu
beanstanden.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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