Ohne Reue durch die närrische Zeit (FOTO)
Geschrieben am 06-02-2018 |
Bonn (ots) -
Das Kostüm passt, die Pappnase sitzt, das Auto ist vollgetankt -
mit Sprit auch für die Passagiere. Die Faschingssause kann starten.
Von wegen! Helau hin, Alaaf her - bei Alkohol am Steuer und
Clownsmaske im Gesicht hört für die Polizei der Spaß auf. Die Narren
riskieren bei einer Kontrolle Geld, Punkte, den Führerschein und nach
einem Unfall sogar den Versicherungsschutz. Also Vorsicht vor diesen
Fallen.
Regel 1: kein Alkohol am Steuer
Es muss keine Karnevalszeit sein - mit Alkohol im Blut darf
niemand Auto fahren. Schon ab 0,3 Promille am Steuer drohen bei
Gefährdung des Verkehrs 3 Punkte, Führerscheinentzug, Freiheits- oder
Geldstrafe. Wer erstmals gegen die 0,5 Promille-Grenze verstößt, muss
mit 500 Euro, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Ab 1,1
Promille sind die Jecken absolut fahruntauglich. Die
Trunkenheitsfahrt wird mit Punkten, Führerscheinentzug, Geld- oder
Freiheitsstrafe geahndet. Und dass Fahranfänger unter 21 Jahren oder
in der Probezeit unter besonderer Beobachtung stehen, versteht sich
von selbst. Für sie gelten absolutes Alkoholverbot und strenge
Ahndung.
Auch für beschwipste Radfahrer gibt es kein Pardon. Mit über 1,6
Promille im Blut drohen drei Punkte, ein Bußgeld in Höhe eines
Monatsgehaltes sowie die Anordnung einer MPU. Da hilft dem
Funkenmariechen auch kein Tänzchen mit dem Ordnungshüter.
Losgelassene Karnevalisten parken ihr Auto also am besten in der
Garage, steigen ins Taxi oder in Bus oder Bahn. Denn was viele
unterschätzen: Am nächsten Morgen ist nach durchzechter Nacht noch
lange nicht Schluss mit lustig. Alkohol baut sich langsamer ab als
viele denken - ungefähr 0,1 Promille in der Stunde.
Regel 2: Keine Narrenfreiheit für Clown & Co.
Paragraph 23 der Straßenverkehrs-Ordnung schreibt vor, dass Sicht
und Gehör während der Fahrt nicht beeinträchtigt werden dürfen. Gegen
Pappnasen wird also niemand sein Veto einlegen, das Piratenkostüm mit
Augenklappe geht dagegen gar nicht.
Regel 3: Keine Milde beim Versicherer
Der Unfall ist gebaut, der hohe Promillewert im Blut nachgewiesen.
Die Versicherer finden das gar nicht lustig. Laut Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft kann die Haftpflichtversicherung
den Schadenverursacher mit bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen.
Grobe Fahrlässigkeit kostet den Alkohol- oder Maskenfahrer zudem
schlimmstenfalls den Kaskoschutz. Schäden der Unfallopfer werden
natürlich bezahlt.
Pressekontakt:
Ulrich Köster, ZDK-Pressesprecher
Tel.: 0228/ 91 27 270
E-Mail: koester@kfzgewerbe.de
Original-Content von: Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, übermittelt durch news aktuell
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