Schockbilder auf Zigarettenpackungen - LG Berlin hält die Verwendung von Produktkarten im Handel für zulässig
Geschrieben am 20-03-2018 |
Berlin/Köln (ots) - Die im Tabakhandel verwendeten Produktkarten,
die im Warenregal vor die Packungen mit den Schockfotos gesteckt
werden, sind rechtskonform. Dies hat heute das Landgericht Berlin in
einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen betriebenen
Klageverfahren gegen eine Filialkette von Tabakwarenfachgeschäften
entschieden (Az. 16 O 104/17, Urteil vom 20. März 2018).
Zu dem Urteil des LG Berlin erklärte der Geschäftsführer des
Handelsverband Tabak (BTWE), Willy Fischel: "Die
EU-Tabakproduktrichtlinie ist keine Warenpräsentations-, sondern eine
Produktrichtlinie. Auch das deutsche Recht, das die Richtlinie eins
zu eins umgesetzt hat, macht keine abweichenden Vorgaben zur
Präsentation der Tabakprodukte im Handel. Der Kunde erhält im
Geschäft eine rechtskonforme Packung der von ihm gewünschten Marke
mit vollständig sicht- und lesbaren Warnhinweisen. Die
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften werden somit vollständig
eingehalten."
Nach Ansicht des LG Berlin ist die betreffende Reglung in der
Tabakerzeugnisverordnung, mit der die Verwendung von Produktkarten
untersagt wird, nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im
Tabakerzeugnisgesetz gedeckt. Das Tabakerzeugnisgesetz ermächtigt den
Verordnungsgeber lediglich, zur Umsetzung von EU-Recht
produktbezogene Regelungen zur Kennzeichnung mit Warnhinweisen zu
erlassen. Verkaufsmodalitäten, d.h. wie Tabakwaren im Warenregal
präsentiert werden, sind durch die betreffende
EU-Tabakproduktrichtlinie nicht geregelt worden. Der deutsche
Gesetzgeber hat die Regelungen der Tabakproduktrichtlinie eins zu
eins umgesetzt. Ein Verdecken der Warnhinweise durch Produktkarten
wird somit - auch nach Änderung der Tabakerzeugnisverordnung durch
die 2. Änderungsverordnung - nicht von der Ermächtigungsgrundlage des
Tabakerzeugnisgesetzes erfasst.
Hierzu erklärte Jan Mücke, Geschäftsführer des Deutschen
Zigarettenverbands (DZV): "Mit der Verwendung von Produktkarten
befindet sich der Handel im Einklang mit europäischem und deutschem
Recht. Weder die EU-Tabakproduktrichtlinie noch das deutsche
Tabakerzeugnisgesetz machen hierzu irgendwelche Vorgaben. Dies ist
jetzt erstmals gerichtlich geklärt worden. Wir erwarten, dass die
Produktkarten zukünftig nicht mehr beanstandet werden." Im
Tabakwarenhandel sind seit einiger Zeit die neuen Zigarettenpackungen
mit den großen Bildwarnhinweisen (sog. Schockbilder) erhältlich. Um
angesichts der großen Schockbilder den Überblick über das Sortiment
im Warenregal zu behalten, setzen viele Händler auf Produktkarten,
die die relevanten Informationen - Markenlogo und -name,
Produktvariante und Preis - enthalten und vor den Warenschacht
gesteckt werden. Diese Lösung der Tabakwarenhändler ist eindeutig
rechtskonform.
Pressekontakt:
Ansprechpartner für Rückfragen:
Deutscher Zigarettenverband (DZV)
Jan Mücke
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Tel. +49 (30) 88 66 36 - 100
Fax +49 (30) 88 66 36 - 111
info@zigarettenverband.de
www.zigarettenverband.de
BTWE
Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e.V.
Willy Fischel
An Lyskirchen 14
50676 Köln
Tel. +49 (0) 221 27166-0
Fax +49 (0) 221 27166-20
btwe@einzelhandel-ev.de
www.tabakwelt.de
Original-Content von: Deutscher Zigarettenverband e.V., übermittelt durch news aktuell
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