Was ist Luxus? Isolierverglasung und Außenaufzug zählen nicht dazu (FOTO)
Geschrieben am 02-04-2018 |
Berlin (ots) -
Die Ankündigung von Sanierungsarbeiten an seiner Wohnung bzw. am
gesamten Haus war für einen Mieter ein Schock, denn seine monatlichen
Zahlungen sollten anschließend von 754 Euro auf 1.267 Euro steigen.
Er hielt das für einen nicht mehr zumutbaren Härtefall einer
Luxussanierung, die eindeutig darauf abziele, ihm das weitere Wohnen
in dem Objekt unmöglich zu machen. Doch die konkreten Arbeiten -
Einsetzen von Isolierglas im Zuge eines Fensteraustausches, Bau eines
Außenaufzuges, Anschluss an die Zentralheizung, Verlegen dreiadriger
Stromleitungen unter Putz - betrachtete das zuständige Gericht nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als
unzumutbar. Wenn sich der Eigentümer an gewisse Vorgaben halte, dann
sei das gestattet. Dazu zählten eine Ankündigung der Arbeiten
mindestens drei Monate vor Baubeginn und eine stichwortartige
Beschreibung der beabsichtigten Änderungen. Eine maximal nötige
zehntägige Abwesenheit des Mieters (bei Übernahme der Kosten für eine
Ersatzunterkunft) sei zumutbar.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 453 C 22061/15)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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