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Schwarzbau im Garten? / Urteile deutscher Gerichte zum Themenkreis Spielhaus und Geräteschuppen (FOTO)

Geschrieben am 16-04-2018

Berlin (ots) -

Wenn jemand ein befestigtes Wohnhaus errichtet, dann weiß er in
der Regel auch, dass er dazu eine Baugenehmigung benötigt und die
Zustimmung der Nachbarn einholen muss. Sehr viel großzügiger sehen
das Menschen, wenn sie lediglich ein Spielhaus für ihre Kinder oder
einen Gartenschuppen errichten. Regelmäßig streiten die Erbauer
solcher Häuschen gegen Nachbarn und Behörden, weil diese auf eine
Entfernung der "Schwarzbauten" pochen.

Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte gesammelt, die sich
mit dieser Problematik befassen. Unter anderem geht es um Baumhäuser,
"Raumhöhen" und um die Frage, ob und wann ein Hund ein festes
Häuschen braucht, um tiergerecht gehalten zu werden.

Es war ein respektables Baumhaus, das Grundstücksbesitzer unter
Missachtung geltender Abstandsrichtlinien an der Grenze zum Nachbarn
errichteten. Das Objekt verfügte über ein Satteldach, mehrere Fenster
und eine Veranda. Nachbarn und Landratsamt vertraten die Meinung,
hier handle es sich nicht mehr um ein Kinderspielgerät. Doch die
Betroffenen ließen alle Fristen verstreichen, das Baumhaus zu
verkleinern oder weiter vom Nachbargrundstück wegzurücken.
Schließlich erging eine behördliche Abrissverfügung, die das
Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen M 9 K 15.570) bestätigte.
Ein milderes Mittel als die Beseitigung sei hier nicht erkennbar,
hieß es im Urteil, zumal die Erbauer jahrelang keine
Kompromissbereitschaft gezeigt hätten.

Anders sieht es bei einem echten Spielhaus für Kinder aus. Hier
können Nachbarn nicht ohne weiteres auf Abstandsflächen und sonstige
baurechtliche Aspekte verweisen, weil diese Vorschriften nicht
greifen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
(Aktenzeichen 4 K 25/08) widersprach einem Verbot gegen einen
sogenannten Kinderspielturm, weil das Gebot der Rücksichtnahme nicht
verletzt werde. Dass die minderjährigen Nutzer bei der Benutzung des
Turmes "Lärm" verursachten, sei hinzunehmen, denn das sei ortsüblich
und in einem Wohngebiet sozial adäquat.

Ein wichtiger Hinweis für die Definition als "Spielgerät" können
die Ausmaße des Objekts sein. Wenn der "Eintritt eines erwachsenen,
normal großen Menschen" wegen der lediglich 90 Zentimeter hohen
Eingangstüre nicht möglich ist, dann spricht vieles für einen
sogenannten "Spielturm". Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
"kleinere und gelenkige" Erwachsene das Häuschen trotzdem betreten
können. Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 5 U 190/13)
verweigerte die Beseitigung eines derartigen Objekts. Die
Bauvorschriften des Landes träfen hier nicht zu, hieß es in der
Urteilsbegründung.

Wer ein Grundstück in einer Kleingartenanlage gepachtet hat, der
sollte aufpassen, welchen vertraglichen Bestimmungen er mit seiner
Unterschrift zustimmte. Wenn darin ausdrücklich festgelegt ist, dass
bauliche Anlagen nur mit Zustimmung des Verpächters errichtet werden
dürfen, dann muss er sich auch daran halten. Das Landgericht Berlin
(Aktenzeichen 25 S 4/15) verurteilte einen Baumhausbesitzer zum
Abriss seines Objekts, weil er beim Verpächter nicht ausdrücklich
nachgefragt habe. Der Unterpachtvertrag habe genau das vorgesehen.

Wie ist eigentlich ein Gartenhaus versicherungsrechtlich zu
bewerten? Diese Frage wurde am Beispiel eines Falles aus Hessen vor
Gericht erörtert. Einem Grundstückseigentümer waren aus seinem
Schuppen Gartengeräte im Wert von 1.300 Euro entwendet worden. Er
forderte dafür Ersatz von der Hausratversicherung für sein
Wohngebäude. Die Begründung: Normalerweise lagere er das Werkzeug im
Keller, konkret sei es nur im Vorgriff auf bevorstehende Arbeiten im
Gartenhäuschen abgelegt worden. Das Amtsgericht Gießen (Aktenzeichen
47 C 374/11) überzeugte die Argumentation nicht. Bei Gartengeräten
sei davon auszugehen, dass ihr Verwendungszweck hauptsächlich
außerhalb der Wohnung liege, weswegen die Hausratversicherung hier
nicht greife.

Ein eher seltener Fall dürfte es sein, dass jemand sein Gartenhaus
auf einer Dachterrasse errichtet. Ein Wohnungseigentümer tat genau
das und baute auf seiner Sondernutzungsfläche eine Holzhütte. Andere
WEG-Mitglieder fanden das nicht in Ordnung und verwiesen unter
anderem darauf, dass dadurch der optische Gesamteindruck des Gebäudes
beeinträchtigt werde. Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 4 W
221/03) schloss sich dieser Rechtsmeinung an und stellte fest: Bei
der Hütte handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht
ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer hätte errichtet werden dürfen.

Wenn ein Gartenhäuschen mehr ist als nur ein schlichtes Gebäude
zum gelegentlichen Aufenthalt, vor allem während des Sommers, dann
kommt behördlicherseits prinzipiell dafür auch das Erheben der
Zweitwohnungssteuer in Betracht. Zumindest, wenn der Eigentümer
eigentlich in einer anderen Gemeinde lebt. Ein Kleingärtner besaß
einen Bungalow mit 26 Quadratmetern Grundfläche, der an die
öffentliche Wasser-/Abwasserversorgung angeschlossen war und auch
über Elektrizität verfügte. Gelegentlich übernachteten er und andere
Familienmitglieder in dem Häuschen. Das alles reichte dem
Verwaltungsgericht Greifswald (3 A 378/09), um von einer
Steuerpflicht auszugehen.

Selbst wenn es einem Mieter gestattet ist, ein Spielhaus für
Kinder im Garten aufzustellen, weil gegen keinerlei baurechtliche
Vorschriften verstoßen wird, muss er doch gewisse Regeln einhalten.
Nach Überzeugung des Amtsgerichts Flensburg (Aktenzeichen 69 C 41/15)
sollte es sich dabei stets nur um eine "zeitweise Umgestaltung des
Gartens" handeln, "die folgenlos wieder beseitigt werden kann". Der
Mieter sei verpflichtet, zum Ablauf des Vertrages "den ursprünglichen
Zustand" des Anwesens wiederherzustellen. Weil der Betroffene das
ausdrücklich erklärt hatte, sahen die Richter kein weiteres Problem.

Wenn Hunde dauerhaft im Freien gehalten werden, dann muss ihnen
der Halter eine Hütte als sicheren Unterschlupf zur Verfügung
stellen. Eine bloße "Punktanbindung" an einer Leine, noch dazu
unsachgemäß angebracht, reicht nach Einschätzung des
Verwaltungsgerichts Aachen (Aktenzeichen 6 L 23/13) nicht aus. Der
Betroffene hatte selbst über längere Zeit ohne festen Wohnsitz
gelebt, in seinem Auto übernachtet und zwei Schäferhunde bei Wind und
Wetter draußen angeleint. Das zuständige Veterinäramt untersagte ihm
das. Neben dem Fehlen einer Schutzhütte störten sich die Experten
daran, dass die Leine nicht artgerecht gewesen sei (mindestens sechs
Meter lang, mit Schutz gegen das "Aufdrehen" der Leine).



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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