EKD sieht Autonomie des kirchlichen Arbeitsrechts grundsätzlich bestätigt/
Kirchenamtspräsident Hans Ulrich Anke: Selbstbestimmungsrecht wichtiger Garant zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages
Geschrieben am 17-04-2018 |
Hannover (ots) - Zu dem heutigen Urteil des Europäischen
Gerichtshof (EuGH) zur Kirchenmitgliedschaft als
Einstellungsvoraussetzung für eine berufliche Tätigkeit in Kirche und
Diakonie äußert sich der Präsident des Kirchenamtes der Evangelischen
Kirche in Deutschland (EKD), Hans Ulrich Anke, wie folgt:
"Die EKD begrüßt, dass der EuGH die von der Kirche selbstbestimmte
Gestaltung des Arbeitsrechts für Kirche und Diakonie im Grundsatz
erneut bestätigt hat. Der EuGH bekräftigt damit wie zuvor die
nationale Rechtsprechung den Grundsatz, dass Kirche und Diakonie ihr
Arbeitsrecht autonom gestalten können."
Zugleich bedauere die EKD, dass der EuGH dabei dem Artikel 17 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht
ausreichend Geltung verschafft habe. Nach dieser Bestimmung achtet
die Europäische Union die rechtliche Stellung, die
Religionsgemeinschaften in den Mitgliedsstaaten haben, und
beeinträchtigt sie nicht. "Die kollektive und korporative
Religionsfreiheit sowie das im Grundgesetz verankerte kirchliche
Selbstbestimmungsrecht sind wichtige Garanten dafür, dass die Kirche
ihren Auftrag wahrnehmen kann. Die Prägung der Arbeit hängt ganz
maßgeblich an den Personen, die ihren christlichen Glauben und ihre
christliche Haltung in das Wirken der Einrichtung und Unternehmen von
Kirche, Caritas und Diakonie einbringen. Deshalb ist es so wichtig,
dass den Kirchen und Religionsgemeinschaften die erforderliche
Gestaltungsfreiheit auch bei der Personalauswahl gewährleistet wird",
so Hans Ulrich Anke. Diese nach dem Grundgesetz gewährleistete
Gestaltungsfreiheit schränke das Urteil des EuGH nun über das
Europarecht ein.
Es müsse Sache der Kirche bleiben, die auf die Religion bezogenen
Anforderungen für die berufliche Mitarbeit in Kirche und Diakonie
aufzustellen, so der Kirchenamtspräsident. Die Gerichte eines
säkularen, religiös neutralen Staates hätten keine Instrumente dafür,
differenziert die Angemessenheit der auf die Religion bezogenen
Anforderungen an die Mitarbeit am kirchlichen Auftrag zu beurteilen,
wie es der EuGH nun erwarte. "Das allgemeine Willkürverbot und die
Verpflichtung kirchlicher Arbeitgeber, die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter gerecht zu behandeln, bieten einen wirksamen rechtlichen
Schutz für Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter. Dieser Rechtsschutz durch unabhängige staatliche
Gerichte ist der evangelischen Kirche wichtig und in der
Bundesrepublik Deutschland gewährleistet."
Die Evangelische Kirche werde die Urteilsgründe sorgfältig prüfen
und zunächst die erforderliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
abwarten. Je nach Ausgang des Urteils des Bundesarbeitsgerichts müsse
dann zusammen mit der Diakonie Deutschland geprüft werden, ob die
Entscheidung mit dem Religionsverfassungsrecht der Bundesrepublik
Deutschland vereinbar sei. "Dort, wo es nach kirchlichem
Selbstbestimmungsrecht möglich ist, sind selbstverständlich auch
anders- oder nichtgläubige Menschen zur Mitarbeit im kirchlichen und
diakonischen Dienst eingeladen." Dafür habe sich seit Ende 2016 die
kirchliche Rechtsordnung bereits weiter geöffnet, zugleich mit der
Anforderung, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihnen
übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche erfüllen.
Hintergrund:
Die verfasste Kirche zählt derzeit insgesamt rund 235.000
Beschäftigte (Stand 2016). Außerdem engagieren sich in der
Evangelischen Kirche rund 1.114.400 Ehrenamtliche (Stand 2015). In
den Einrichtungen der Diakonie arbeiten derzeit mehr als 525.000
Frauen und Männer, vor allem in Pflege- und Erziehungseinrichtungen.
Hannover, 17. April 2018
Pressestelle der EKD
Carsten Splitt
Pressekontakt:
Carsten Splitt
Evangelische Kirche in Deutschland
Pressestelle
Stabsstelle Kommunikation
Herrenhäuser Strasse 12
D-30419 Hannover
Telefon: 0511 - 2796 - 269
E-Mail: presse@ekd.de
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