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Fernabsatz-Widerrufsjoker: Durch BGH-Urteil ist der Weg frei

Geschrieben am 17-04-2018

Hamburg (ots) - Wenn ein Immobiliendarlehensvertrag zwischen dem
02. November 2002 und dem 10. Juni 2010 als sogenanntes
Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurde, können Verbraucher diesen bei
fehlerhaften oder unvollständigen Angaben in den Vertragsunterlagen
noch heute widerrufen. Ein solches Fernabsatzgeschäft liegt vor, wenn
ein Verbraucher den Darlehensvertrag geschlossen hat, ohne eine
Filiale seines Kreditgebers aufzusuchen. Diese
Sachverhaltskonstellation ist in dem relevanten Zeitraum zum einen
gegeben, wenn der Verbraucher sich selbst an eine der marktführenden
Direktbanken (ING-DiBa, DSL Bank oder DKB) gewandt hat. Zum anderen
sind viele Immobiliendarlehensverträge über die großen deutschen
Darlehensvermittler (Dr. Klein & Co. AG, Hüttig & Rompf oder
Interhyp) abgeschlossen worden. All diesen Immobilienkunden eröffnet
ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 - XI ZR
160/17 - nun sehr große Chancen auf eine vorzeitige Umschuldung zu
aktuellen Marktzinsen.

Zwar hat die Bankenlobby mit Wirkung zum 21. Juni 2016 für einen
gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts hinsichtlich der bis zum
10. Juni 2010 abgeschlossenen Immobiliendarlehen gesorgt. "Allerdings
hat sie zum Glück für viele Verbraucher nicht sorgfältig gearbeitet",
verrät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.
"Denn ausgeschlossen ist der Widerruf nach der Gesetzesänderung
nämlich nur dann, wenn der Verbraucher sich auf eine fehlerhafte
Widerrufsbelehrung berufen muss. Wenn der Immobiliendarlehensvertrag
jedoch als Fernabsatzgeschäft geschlossen wurde, sieht das
Bürgerliche Gesetzbuch unter Verweis auf die
BGB-Informationspflichten-Verordnung besondere Mitteilungspflichten
für das Kreditinstitut vor, die insbesondere von den großen
Direktbanken (ING-DiBa, DSL Bank und DKB) von Ende 2002 bis Mitte
2010 nicht fehlerfrei erfüllt wurden", weiß Anwalt Hahn. "Wir haben
da eindeutig eine Gesetzeslücke gefunden", sagt Hahn weiter.

Bisher ergab sich im Rahmen der gesetzlichen Durchsetzung dieser
Gesetzeslücke lediglich das Problem, dass beispielsweise das für die
DSL Bank zweitinstanzlich zuständige Oberlandesgericht Köln das
Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes abgelehnt hatte, wenn der
Verbraucher die Geschäftsräume seines Darlehensvermittlers aufgesucht
hatte. Das OLG Köln nahm an, dass die persönliche Besprechung mit
einem Mitarbeiter des jeweiligen Darlehensvermittlers den fehlenden
persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern des Kreditgebers
"ausgleiche". Dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in
seinem aktuellen Urteil vom 27.02.2018 nun eine klare Absage erteilt.
Nach dem neuen Urteil liegt ein Fernabsatzgeschäft auch dann noch
vor, wenn der Verbraucher die Geschäftsräume seines
Darlehensvermittlers aufgesucht hat.

"Damit ist der Weg frei für den noch weitergehend unbekannten
"Fernabsatz-Widerrufsjoker". Für Betroffene ist das neue Urteil des
Bundesgerichtshofs eine echte Sensation", meint Hahn. Denn die
Rückabwicklung von älteren Immobiliardarlehensverträgen macht wegen
der aktuell niedrigen Zinsen und der sogenannten
Nutzungswertersatzansprüche des Darlehensnehmers wirtschaftlich immer
noch Sinn. HAHN Rechtsanwälte bietet betroffenen Verbrauchern eine
kostenfreie Erstbewertung hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit an.
Die Kanzlei vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von
Darlehensnehmern. "Allein im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren
Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive Urteile für unsere
Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "So erfolgreich ist derzeit
keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet. Weitere Informationen finden
Sie unter https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell


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