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EuGH kippt erstmalig Vorschrift des Markengesetzes / Effizienzgewinne für Markeninhaber

Geschrieben am 24-04-2018

Düsseldorf (ots) - Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom
19. April 2018 (C-148/17) in einem Rechtsstreit zwischen Peek &
Cloppenburg Düsseldorf und Peek & Cloppenburg Hamburg erstmalig eine
Vorschrift des Markengesetzes gekippt. Er widersprach damit
gleichzeitig der Auffassung des BGH, der das deutsche Recht im
europäischen Kontext für maßgeblich hielt.

Dem Urteil lag der Fall zugrunde, dass Peek & Cloppenburg Hamburg
auf zwei wegen Nichtbenutzung löschungsreife deutsche Marken aus den
Jahren 1978 und 1982 verzichtete und dadurch seiner gleichlautenden
Unionsmarke aus dem Jahre 2001 die Zeitränge der deutschen Marken von
1978 und 1982 verschaffen wollte. Diese Möglichkeit ist an sich im
Unionsmarkenrecht vorgesehen. Damit einer solchen Inanspruchnahme
aber entgegengetreten werden kann, sieht die Unionsmarkenverordnung
vor, dass die Ungültigkeit oder der Verfall der älteren nationalen
Marke, die Gegenstand eines Verzichts gewesen oder erloschen ist,
nachträglich festgestellt werden kann.

Peek & Cloppenburg Düsseldorf machte von dieser Möglichkeit
Gebrauch und griff die neuen Zeitränge der Unionsmarke mit dem
Argument an, dass die ehemals nationalen Marken zum Zeitpunkt des
Verzichts auf sie löschungsreif waren. Demgegenüber verlangt das
deutsche Markengesetz, dass die Voraussetzungen für die Ungültigkeit
oder den Verfall der älteren nationalen Marke auch zu dem Zeitpunkt
erfüllt sein müssen, zu dem über den Antrag auf nachträgliche
Feststellung der Ungültigkeit oder des Verfalls entschieden wird.
Hintergrund der deutschen Regelung ist die Vorstellung, dass die
nationale Marke in dem neuen Zeitrang der Unionsmarke fortexistiert.

Wie der Gerichtshof jetzt entschieden hat, besteht die nationale
Marke nicht in dem neuen Zeitrang der Unionsmarke fort. Ihr
ehemaliger Zeitrang wird Bestandteil der Unionsmarke. Mit der
Zeitrangregelung solle dem Inhaber der Unionsmarke ermöglicht werden,
in diesem Mitgliedstaat weiter von dem Schutz zu profitieren, den die
gelöschte ältere nationale Marke genoss. Der Gerichtshof entschied
überdies, dass die nationale Marke im Zeitpunkt ihres Verzichts nicht
löschungsreif sein darf. Auf andere Zeitpunkte komme es anders als es
das deutsche Recht vorsieht nicht an. Der Gerichtshof bestätigte
damit die Argumentation von Peek & Cloppenburg Düsseldorf.

Rechtsanwalt Professor Dr. Paul Lange von der Kanzlei Siebeke
Lange Wilbert in Düsseldorf, der den Rechtsstreit für Peek &
Cloppenburg Düsseldorf geführt hat, erläutert hierzu: "Das Urteil des
Gerichtshofs ist besonders wichtig für die Inhaber internationaler
Markenportfolios. Wenn der Markeninhaber die Priorität nicht
löschungsreifer nationaler Marken durch Verzicht an eine identische
Unionsmarke anhängt, ändert sich an seiner rechtlichen Position für
die Länder, in denen die nationalen Marken existierten, nichts. Aber
der Markeninhaber kann jetzt auch für den angehängten Zeitrang von
den Vorteilen der Unionsmarke profitieren.

Vorteile bestehen insbesondere in der rechtserhaltenden Benutzung
der unterschiedlichen Prioritäten. Da sich diese jetzt nach
Unionsmarkenrecht richtet, braucht eine Benutzung nicht mehr in dem
Staat zu erfolgen, für den der Zeitrang gilt. Die Unionsmarke kann
nämlich in einem wesentlichen Teil der Europäischen Union
rechtserhaltend benutzt werden. Der Markeninhaber kann deshalb
beispielsweise den für ihn wertvollen Zeitrang seiner aufgegebenen
nationalen Marke in Spanien durch Nachweis der Benutzung seiner
Unionsmarke in Deutschland aufrechterhalten.

In internationalen Verletzungsprozessen entfällt für ihn damit
meist die aufwändige und teure Zusammenstellung von
landesspezifischen Benutzungsunterlagen. Weiter kann in Fällen der
Geschäftsverlagerung in der Europäischen Union die Aufrechterhaltung
des gesamten Markenschutzes durch eine ausreichende Benutzung der
Unionsmarke im Land des neuen Geschäftssitzes aufrecht erhalten
werden.

Auch braucht der Markeninhaber nur noch die Kosten für die
Verlängerung der Unionsmarke zu zahlen, um auch die alten
landesspezifischen Prioritäten aufrecht zu erhalten".

Es ist davon auszugehen, dass nunmehr auch der Entwurf des
Markenrechtsmodernisierungsgesetzes geändert wird, welcher an der
nunmehr gekippten Rechtslage Deutschland nichts ändern wollte, weil
auch er noch davon ausgeht, dass die aufgegebene nationale Marke in
dem Zeitrang der Unionsmarke fortbesteht.



Pressekontakt:
osicom GmbH | Wolfgang Osinski | Tel.: 0211 15 92 62-60 |
wolfgang.osinski@osicom.de

Original-Content von: Kanzlei Siebeke, Lange, Wilbert, übermittelt durch news aktuell


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