Parken verboten / Gemeinschaftsfläche einer WEG ist nicht dafür gedacht (FOTO)
Geschrieben am 30-04-2018 |
Berlin (ots) -
Die nächstbeste Parkmöglichkeit ist vielen Menschen gleichzeitig
auch die liebste Parkmöglichkeit. Doch man sollte dabei immer etwas
vorsichtig sein. Gemeinschaftsflächen einer
Wohnungseigentümergemeinschaft eignen sich in der Regel nicht, um
darauf sein Automobil abzustellen. Es handelt sich nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um einen unzulässigen
Gebrauch der Gemeinschaftsfläche. Anders sieht es lediglich aus, wenn
man nur kurzfristig heranfährt, um sein Fahrzeug zu entladen oder zu
beladen. Das fällt häufig noch in den Bereich des Zulässigen.
Zumindest dann, wenn die betroffene Gemeinschaftsfläche in der
Teilungserklärung als "Einfahrt" zugewiesen wird. Wer sich auf eine
sogenannte konkludente Zuweisung beruft, das heißt auf ein bis dahin
unwiderrufenes Recht durch langjähriges Abstellen seines Fahrzeugs,
der muss hohe Anforderungen erfüllen - vor allem muss er nachweisen,
dass sich alle Beteiligten solch einer nicht schriftlich fixierten
Nutzungsregelung bewusst waren. (Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1
S 357/16)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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